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27.08.2010 · IWW-Abrufnummer 102686

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 11.12.2009 – 25 W 587/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


25 W 587/09 OLG Hamm
4 T 140/09 Landgericht Siegen
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
In der Zwangsvollstreckungssache XXX
hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die weitere Beschwerde des Gläubigers vom 08.10.2009 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 17.09.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lackmann und die Richterinnen am Oberlandesgericht Rautenberg und Flockenhaus
am
beschlossen :
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 203,46 €.
Gründe:
I.
Die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ist, da das Landgericht sie nach den §§ 67 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zugelassen hat, statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Vorwegleistungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG liegen vor. § 17 Abs. 1 GKG setzt eine mit Auslagen (Nach Ziffer 9000 ff KV) verbundene Handlung auf Antrag einer Partei voraus. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1.
Bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG. Denn die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 2 ZPO erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers. Dem steht nicht entgegen, dass die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens durchzuführenden Zustellungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Antragsgegner gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO von Amts wegen zu bewirken sind. Denn entscheidend ist, dass das Verfahren selbst nur auf Antrag des Antragstellers in Gang gesetzt wird. Die dabei sodann entstehenden Kosten, wenn sie auch auf im Rahmen des Verfahrens von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, sind damit auf diesen Antrag zurückzuführen.
2.
Bei dem auf Antrag zu betreibenden Kostenfestsetzungsverfahren entstehen auch notwendigerweise sowohl bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses als auch bei der Ablehnung des darauf gerichteten Antrags wegen der Erforderlichkeit der förmlichen Zustellung jedenfalls Zustellungskosten. Diese sind nach Ziffer 9002 KV GKG mit einer Pauschale von 3,50 EUR zu berechnen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterfallen die im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO entstehenden Zustellungskosten nicht der in der Anmerkung zu Ziffer 9002 KV GKG normierten Ausnahmeregelung. Danach werden Zustellungsauslagen für bis zu 10 Zustellungen neben streitwertabhängigen Gebühren nicht erhoben. Da jedoch das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO durch die Verfahrensgebühr nach Ziffer 1210 KLV GKG nicht erfasst und mangels einer im GKG enthaltenen Gebührenanordnung gerichtsgebührenfrei ist, verbleibt es bei dem Anfall der Pauschale von 3,50 EUR. Für diese haftet der Gläubiger nach der allgemeinen Regel des § 22 Abs. GKG als Antragsteller.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nach den §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.

RechtsgebietZwangsvollstreckung Vorschriften§ 788 ZPO, § 17 GKG

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