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24.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121230

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 09.02.2012 – 2 U 125/11

1. Eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken des Überwachers gegenüber dem Planer wegen des Fehlens eines Konzepts zur Trockenlegung des Bauwerks kommt nicht in Betracht, wenn beide Funktionen von derselben Person ausgeübt werden.



2. Hat die konkrete Aufgabenstellung des Bauherrn an den eine Altbausanierung planenden Architekten im Architektenvertrag keinen Ausdruck gefunden, sind die Begleitumstände des Zustandekommens des Vertrags zur Auslegung heranzuziehen. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Sanierung eines in der Gründerzeit errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Bestandsgebäudes stets alle baulichen Maßnahmen umfassen soll, um ein Bauwerk herzustellen, dass in jeder Hinsicht heutigen technischen Standards entspricht.



3. Zur Verpflichtung eines Architekten, den Bauherrn im Rahmen der Planung einer Gebäudesanierung auch ungefragt und ohne Ansehung der Vorgaben über Fragen der Bauwerksabdichtung zu beraten.


2 U 125/11

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und die Richterin am Oberlandesgericht Joost auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2012

für Recht erkannt:

Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2011 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Streithilfe in zweiter Instanz verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Das angefochtene Teilurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 60.000 € festgesetzt.

Gründe
A. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz aus einem Architektenvertrag wegen mangelhafter Leistungen bei der Planung und Überwachung der Sanierung einer Gründerzeitvilla in N..

Die Klägerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Sanierung von Altbauten und dem Verkauf der sanierten Immobilien in Form von Wohnungseigentum beschäftigt. Sie beauftragte den beklagten Architekten in den Jahren 1997 bis 2003 in mindestens fünf Fällen jeweils mit der Planung und Bauüberwachung von Sanierungsmaßnahmen an Bestandsgebäuden in N.. Bei den Objekten handelte es sich jeweils um in der Gründerzeit errichtete Altbauten, die ganz oder teilweise unterkellert waren und deren Keller aus Sandstein oder Ziegelmauerwerk gefertigt waren. Bei keinem der genannten fünf Sanierungsvorhaben wurden von der Klägerin Bauaufträge zur Herstellung einer Abdichtung des Kellergeschosses erteilt. Zeitlich vor dem hier streitgegenständlichen Auftrag war der Beklagte für die Klägerin bereits in den Objekten J. Straße 3 und B. Straße 7 tätig. Beide Objekte wurden unmittelbar nach der Sanierung verkauft; in beiden Fällen beanstandeten die Käufer zeitnah die unzureichende Trockenlegung des Kellergeschosses. Im Objekt J. Straße 3 übernahm die Klägerin auf eigene Kosten die nachträgliche Trockenlegung. Gegenüber den Erwerbern von Wohnungseigentum im Objekt B. Straße 7 berief sich die Klägerin darauf, dass die Käufer nach dem Inhalt der Kaufverträge keinen Anspruch auf eine Abdichtung des Kellergeschosses hätten, und bezog sich insoweit auf eine vom Beklagten gefertigte Baubeschreibung für das Objekt, die jeweils als Anlage zum Kaufvertrag genommen worden war.

Am 16. Oktober 2000 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen schriftlichen Architektenvertrag für das Bauvorhaben der Klägerin am Mehrfamilienhaus S. Straße 3 in N.. Gegenstand der Beauftragung des Beklagten waren die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI a.F. für den "Umbau", die "Modernisierung" und die "Instandsetzung/Instandhaltung" des Objekts. Eine nähere Beschreibung des Umfangs der Baumaßnahmen bzw. der Vorgaben der Bauherrin war im Architektenvertrag nicht enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages (Anlage 1, GA Bd. I Bl. 38 ff.) Bezug genommen.

Das Objekt ist ein in der Gründerzeit umfassend umgebautes Gebäude im Villenstil; es ist zumindest teilweise mit einem Gewölbe aus Sandstein und Ziegelsteinen unterkellert. Als Generalbauunternehmerin beauftragte die Klägerin die Ausbau GmbH K., mit der sie bereits bei den beiden vorangegangenen Objekten zusammengearbeitet hatte. Dieses Unternehmen hat inzwischen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Die Generalunternehmerin führte auftragsgemäß keine Bauarbeiten zur Abdichtung des Kellergeschosses durch; es wurden lediglich Arbeiten zur Grundstücksentwässerung ausgeführt. Im Kellergeschoss erfolgten im Wesentlichen Putz- und Anstricharbeiten sowie Fliesenarbeiten am Fußboden. Es wurden ein Geräteraum für Waschmaschinen und Trockner und ein Heizraum eingerichtet. Der Beklagte nahm die Leistungen der Generalunternehmerin am 26. Februar 2002 als vertragsgemäße Leistungen ab. Die Streithelferin der Klägerin war ursprünglich als Tragwerksplanerin in das Bauvorhaben einbezogen und erstellte im Januar 2002 zusätzlich eine Mängel- und Abnahmedokumentation, in der hinsichtlich einer Trockenlegung oder Abdichtung des Kellergeschosses keine abzunehmenden Leistungen und auch keine Mängel verzeichnet waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Dokumentation (Anlage SV 1, GA Bd. I Bl. 67 ff.) verwiesen.

Die Klägerin veräußerte nach der Sanierung einzelne Wohneinheiten des Objektes als Wohnungseigentum an Dritte. Die Erwerber beanstandeten u.a. Feuchte- und Salzschäden im Kellergeschoss. In einem Beweisverfahren (Az.: 12 OH 16/06 Landgericht Stuttgart) wurden ein schriftliches Sachverständigengutachten von Prof. Dipl.-Ing. A. R. vom 30. Oktober 2007 sowie zwei Ergänzungen dieses Gutachtens vom 28. April 2008 und vom 10. Oktober 2008 eingeholt. Wegen des auf Schäden im Kellergeschoss bezogenen Inhalts wird insbesondere auf die Passagen S. 83 bis 89 des Gutachtens vom 30. Oktober 2007 und S. 25 bis 31 des Ergänzungsgutachtens vom 10. Oktober 2008 verwiesen. Mit ihrem am 7. Juli 2009 verkündeten, inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 12 O 148/09) verurteilte die 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die Klägerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümern des Objekts jeweils Kostenvorschüsse für die Beseitigung von Sachmängeln am Kaufobjekt zu zahlen. Gegenstand der Verurteilung waren u.a. auch diejenigen Schäden im Zusammenhang mit der Durchfeuchtung des Kellergewölbes, die Gegenstand der Feststellungsanträge der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sind.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für diejenigen Vermögensschäden begehrt, welche ihr im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Mangelbeseitigung gegenüber den Käufern des Wohnungseigentums im Objekt entstehen.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie den Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung einer umfassenden Sanierung des Objekts beauftragt habe; dieser Auftrag habe u.a. auch die Sanierung des Kellergeschosses mit dem Ziel der Herstellung einer Konformität mit aktuellen DIN-Anforderungen an die Bauwerksabdichtung umfasst.

Der Beklagte hat dies bestritten und dagegen behauptet, dass die Parteien anlässlich des ersten gemeinsamen Bauvorhabens in N. - beim Objekt J. Straße 3 - ausführlich das Für und Wider einer umfassenden Kellersanierung erörtert hätten und dass die Klägerin sich aus wirtschaftlichen und technischen Gründen sowie unter Berücksichtigung einer Empfehlung des städtischen Denkmalschutzamtes bewusst dafür entschieden habe, zunächst keine Bauwerksabdichtung vorzunehmen, sondern die Auswirkungen der Entwässerung des Grundstücks und der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Gebäudes abzuwarten und ggf. erforderliche Trockenlegungsmaßnahmen nachträglich vorzunehmen. Diese grundsätzliche Handhabung sei bei den nachfolgenden Bauvorhaben ohne weitere ausführliche Gespräche jeweils wiederholt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens und des Inhalts der Anträge in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat mit seinem am 27. Juli 2011 verkündeten Teilurteil die Klage teilweise abgewiesen, soweit eine vertragliche Haftung für Feuchtigkeits- und Salzschäden im Kellergeschoss des Objekts geltend gemacht worden ist. Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass eine Trockenlegung und Abdichtung des Kellergeschosses Gegenstand des Architektenvertrages gewesen sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. August 2011 zugestellte Teilurteil mit einem am 31. August 2011 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 21. Oktober 2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin beanstandet die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zum Vertragsgegenstand. Nachdem sie insoweit zunächst ihr Sachvorbringen aus erster Instanz wiederholt hat, behauptet sie zuletzt, dass sie den Beklagten zwar nicht mit der Herstellung einer DIN-gerechten Bauwerksabdichtung, jedoch damit beauftragt habe, das Kellergeschoss umfassend zu sanieren, so dass das neue Nutzungskonzept des Kellers - Waschmaschinen- und Trocknerraum, Heizraum, "Mieter"keller - risikolos umsetzbar sei.

Sie vertritt die Auffassung, dass bei einer Sanierung von unterkellerten Bestandsgebäuden zur Planung stets die Prüfung der erforderlichen Abdichtungsarbeiten gehöre und dem Bauherrn insoweit konkrete Vorgaben nicht zumutbar seien. Jedenfalls habe dem Beklagten die Pflicht oblegen, sie auch bezogen auf das konkrete Projekt und unabhängig von der Vorgehensweise bei anderen Projekten auf die hier bestehenden Risiken des Unterlassens von Abdichtungsarbeiten hinzuweisen. Im Falle eines solchen warnenden Hinweises hätte sie sich dafür entschieden, eine Bauwerksabdichtung nach DIN 18195 vornehmen zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils

festzustellen,

I. dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden am Objekt S. Straße 3 in N. zu ersetzen, die für eine fachgerechte Mangelsanierung

6. des Wandputzes im Kellergeschoss sowie im Flur zur Außentreppe,

7. der abgesandeten nördlichen Wand des Kellergeschosses,

8. der Feuchteschäden im Waschraum des Kellergeschosses,

9. der Feuchtigkeit an der Wand zum Flur des Waschraums im Kellergeschoss,

10. der verrosteten Zuhaltung für die Tür sowie Feuchteschäden an der Wand der Tür des Waschraums im Kellergeschoss,

11. der Putzrisse der Außentreppe des Kellergeschosses und

12. der Anstrich-, Putz- und Salzschäden des Flures im Mieterkeller, Trockenraum und Heizraum des Kellergeschosses

entstehen.

II. dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Nebenkosten, die für den Einsatz eines Architekten oder Fachingenieur für Planung, Bauaufsicht und Abnahme der zu den Klageanträgen Ziffer I. 6. bis einschließlich 12. benannten Mängel im Objekt entstehen, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist insbesondere darauf, dass die DIN 18195 auf Bestandsgebäude mit Kellergewölben aus Sand- oder Ziegelsteinen nicht ohne Weiteres anwendbar sei. Er bestreitet unter Hinweis auf die Gesamtumstände, dass die Klägerin im Falle einer ausführlichen Beratung über die Vor- und Nachteile einer sofortigen umfassenden Kellersanierung und -abdichtung für das konkrete Objekt einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte, und behauptet dagegen, es sei eine bewusste unternehmerische Entscheidung der Klägerin gewesen, nur geringe Aufwendungen für die Kellersanierung vorzunehmen. Im Übrigen beruft er sich darauf, dass die Kosten der Planung, Bauüberwachung und Bauausführung der Bauwerksabdichtung sog. Sowieso-Kosten seien, die in gleicher Höhe bei einer sofortigen Beauftragung angefallen wären.

Der Senat hat am 25. Januar 2012 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 139 f.) Bezug genommen.

B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag vom 16. Oktober 2000 im Hinblick auf die unterlassene Trockenlegung des Kellergeschosses und die Abdichtung des Bauwerks gegen aufsteigende oder seitlich eindringende Feuchtigkeit aus dem Erdreich. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin eine Beauftragung des Beklagten mit einer Trockenlegung des Kellergeschosses und einer Bauwerksabdichtung entsprechend der DIN 18195 und damit eine Begründung entsprechender vertraglicher Leistungspflichten nicht nachgewiesen hat. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellte, dass der Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Klägerin unabhängig von deren Vorgaben auf die Vor- und Nachteile einer solchen Baumaßnahme, bezogen auf die Situation des konkreten Objekts, hinzuweisen, vermag der Senat sich keine Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Klägerin dann die Trockenlegung und Abdichtung des Kellergeschosses - in welchem Umfange auch immer - in Auftrag gegeben hätte.

I. Soweit das Landgericht in seinem Teilurteil darauf erkannt hat, dass dem Beklagten im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Sachmängel des Kaufobjekts S. Straße 3 in N. Pflichtverletzungen bei der Überwachung der Ausführung der von der Klägerin an die Generalunternehmerin übertragenen Bauleistungen nicht zur Last fallen, hat die Klägerin die Entscheidung schon nicht angegriffen. Sie ist aber auch nicht zu beanstanden.

Es ist unstreitig, dass die Generalunternehmerin nicht mit Arbeiten zur Trockenlegung bzw. zur Herstellung einer Horizontal- oder Vertikalabdichtung beauftragt worden ist und demzufolge solche Arbeiten nicht etwa fehlerhaft, sondern gar nicht ausgeführt hat. Eine Pflicht zur Anmeldung von Bedenken des Bauüberwachers gegenüber dem Planer wegen des Fehlens eines Konzepts zur Trockenlegung kommt nicht in Betracht, wenn beide Funktionen, wie hier, von derselben Person ausgeübt werden. In einer solchen Konstellation könnte die Bauüberwachung allenfalls einen erneuten Anlass zur Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der geschuldeten Planungsleistungen bieten. Hinsichtlich der Ausführung der Bauarbeiten hat der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. R. im o.a. Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart zwar teilweise - bezüglich der unter Ziffern I. 7., 11. und 12. aufgeführten Mangelerscheinungen - auch eine unzureichende Vorbereitung des Untergrundes vor dem Aufbringen des Schlämmputzes bzw. eine fehlende Grundierung der Wände vor deren Anstrich als Ursache in Betracht gezogen. Er hat aber insoweit eine Mitverantwortung des Bauüberwachers neben der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers verneint, weil es sich um Arbeiten einfacher Art gehandelt habe, bei deren Ausführung der Bauüberwacher nicht zugegen sein müsse und deren Fehlerhaftigkeit er nach Aufbringen des Putzes bzw. des Anstrichs nicht mehr habe erkennen können. Diese Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Sachvorbringen in dem vorliegenden Rechtsstreit übernommen und sich zu eigen gemacht.

II. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Frage der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Leistungspflicht durch den Beklagten i.S. von § 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit seinem Planungsauftrag maßgeblich ist, welche Pflichten der Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages hatte. Diesen materiell-rechtlichen Ansatz hat die Klägerin nicht in Frage gestellt; ihre Berufungsangriffe richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hierzu.

III. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin eine ausdrückliche Beauftragung des Beklagten mit der Planung der Trockenlegung des Kellergeschosses und der Bauwerksabdichtung, die sie behauptet hat, nicht bewiesen hat. Das Berufungsvorbringen bietet keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Teilurteil im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO begründen. Vielmehr hat das Landgericht den erstinstanzlichen Vortrag beider Prozessparteien erschöpfend und richtig beurteilt. Insbesondere ist auch nicht zu erkennen, dass das Landgericht aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu seinem Ergebnis gekommen sei.

1. Im Zivilprozess ist die Prüfungsdichte des Berufungsgerichtes eingeschränkt. Auch wenn das Berufungsgericht noch Tatsachengericht ist, hat es grundsätzlich gemäß §§ 529 Abs. 1 Ziffer 1, 520 Abs. 3 Ziffer 3 ZPO von den Tatsachen auszugehen, die das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Erwägungen zur Beweiswürdigung einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat. Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine von der Klägerin behauptete fehlerhafte Beweiswürdigung nicht vor.

2. Das Landgericht ist zutreffend vom Wortlaut des schriftlichen Architektenvertrages ausgegangen. Darin hat die konkrete Aufgabenstellung der Klägerin an den Beklagten keinen Ausdruck gefunden. Der Vertrag ist im Wesentlichen ein Formularvertrag. Er enthält zwar die Bezeichnung des konkreten Bauobjekts, aber keine näheren Angaben jeweils zu Art und Umfang des "Umbaus", der "Modernisierung" und der "Instandsetzung bzw. Instandhaltung". Diese Oberbegriffe sind jeweils durch bloßes Ankreuzen ohne weitere Zusätze als Vertragsgegenstand gekennzeichnet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erlauben diese Kurzbezeichnungen keinen sicheren Rückschluss auf die entscheidungserhebliche Tatfrage, ob die Sanierung des Bestandsgebäudes auch zu einer erstmaligen Herstellung einer - bislang nicht vorhandenen - Bauwerksabdichtung mindestens entsprechend des derzeit feststellbaren Lastfalls (vgl. zur Klassifizierung der Lastfälle DIN 18195, Teile 4 bis 6) führen sollte. Eine solche Leistung ist jedenfalls keine Maßnahme der Instandsetzung bzw. Instandhaltung. Welche Zielrichtung der Umbau haben, insbesondere ob er über die Veränderung der Zuschnitte der jeweiligen Wohneinheiten hinausgehen sollte, ist aus dem Begriff allein ebenfalls nicht erkennbar. Gleiches trifft auf den Oberbegriff der Modernisierung zu; insoweit wären für eine ausdrückliche Beauftragung die Modernisierungsbereiche und die Zielwerte der jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen zu benennen gewesen. Der gewünschte Standard der Bauwerksabdichtung ist aber nicht erwähnt, und zwar entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht etwa durch einen Verweis auf die Herstellung eines in jeder Hinsicht, hier insbesondere hinsichtlich der Abdichtung den aktuellen DIN-Vorschriften für Neubauten entsprechenden Bauwerks.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen zu den Begleitumständen des Zustandekommens des Architektenvertrages.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Einbeziehung einer entsprechenden Kellersanierung nicht aus der Natur der Sache heraus. Es ist angesichts der Dispositionsfreiheit der Klägerin gerade nicht zwingend, dass die Sanierung eines Bestandsgebäudes stets alle baulichen Maßnahmen umfasst, um ein heutigen Standards in jeder Hinsicht gerecht werdendes Bauwerk herzustellen. Teilsanierungen sind durchaus üblich und zulässig; gerade bei Sanierungen im Bestand kommt es maßgeblich auf die individuellen Vorstellungen des Bauherrn an, welchen Standard er herstellen will und sich wirtschaftlich leisten kann oder möchte. Für die hier maßgebliche Frage der Erstherstellung einer Bauwerksabdichtung kommt es u.a. auch darauf an, ob Änderungen im Lastfall vorliegen oder ob die Nutzungsansprüche an die Kellerräume gestiegen sind.

b) Eine ausdrückliche Beauftragung mit der Planung der Kellersanierung ergibt sich nicht daraus, dass im Vertrag die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI a.F. in Bezug genommen worden sind, ohne Ausnahmen hiervon zu definieren. Insoweit geht es nicht um Ausnahmen vom Katalog der Grundleistungen, also um eine Beschränkung der Leistungsarten. Einen Rückschluss auf den Gegenstand des Bauvorhabens lassen die Grundleistungen nicht zu. Sie sind in der HOAI gerade neutral und für jedes Bauvorhaben abstrakt anwendbar formuliert. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass sich das, was der Architekt schuldet, aus dem Vertrag ergibt und nicht etwa aus der HOAI, welche lediglich Preisvorschriften für den Fall der Vereinbarung dieser Leistungen enthält (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 631 Rn. 19).

c) Die Vernehmung des Zeugen K. K. hat einen Beweis für die ausdrückliche Beauftragung des Beklagten mit der Planung der Kellersanierung nicht erbracht. Der Zeuge hat, vom Landgericht zutreffend bewertet, gerade nicht bestätigen können, dass eine solche Beauftragung erfolgt sei. Er hat vielmehr angegeben, an den Verhandlungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits über den Inhalt des Architektenvertrages nicht teilgenommen zu haben. Sein Bauunternehmen sei jedenfalls in keinem der fünf oder sechs Bauvorhaben, in denen es von der Klägerin mit den Bauleistungen zur Sanierung von Altbauten in N. beauftragt worden sei, mit einer Kellersanierung betraut worden; in keinem Falle seien von ihm entsprechende Leistungsangebote abgefordert worden.

d) Schließlich spricht auch die als Anlage SV 1 vorgelegte, von der Klägerin in Auftrag gegebene Mängel- und Abnahmedokumentation der Streithelferin der Klägerin vom Januar 2002 gegen eine ausdrückliche Einbeziehung der Kellersanierung in den Architektenvertrag. Eine entsprechende Aufgabenstellung ist dort als Leistungssoll nicht aufgeführt. Soweit dort die "Restaurierung des gesamten Gebäudes außen" erwähnt ist, bezieht sich dies auf die Wiederherstellung der Außenfassade; sie ist auch als vertragsgemäß erfüllt bewertet worden. In der weiteren, z.T. sehr detaillierten Aufzählung der Bauaufgaben fehlt jede Erwähnung des Kellergeschosses, ebenso werden Abdichtungsarbeiten, z. Bsp. eine Horizontalsperre, nicht genannt.

IV. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz den von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruch hilfsweise darauf stützt, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das Kellergeschoss einer Abdichtung bedurft hätte (was im Widerspruch zu ihrem Hauptvorbringen einer ausdrücklichen Beauftragung steht), vermag sie damit ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für die Zulassung dieses Vorbringens nicht durchzudringen.

1. Die Klägerin hat den Vorwurf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Risikobelehrung durch den Beklagten in erster Instanz nicht erhoben; er ist neu i.S. von § 529 ZPO. Gründe für die Zulassung dieses neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die Klägerin hätte dieses hilfsweise Vorbringen ebenso in erster Instanz in den Rechtsstreit einführen können. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte seinerseits vorgetragen hatte, dass es sich bei der Unterlassung der Beauftragung mit der Kellersanierung um eine bewusste, nach einem gemeinsamen Beratungsgespräch getroffene Entscheidung der Klägerin - eine unternehmerische Entscheidung, wie der Beklagte sie beschrieben hat - gehandelt habe. Ungeachtet dessen führt dieses Vorbringen, selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin unterstellte, dass eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten bestanden hätte, nicht zu einer Haftung des Beklagten für die Aufwendungen zur Herstellung einer Bauwerksabdichtung.

2. Allerdings spricht vieles dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Architektenvertrages verpflichtet gewesen ist, die Klägerin auf die Vor- und Nachteile, insbesondere auf die Risiken einer unterlassenen Bauwerksabdichtung im Hinblick auf die konkrete Wasserbeanspruchung des Bauwerks und die beabsichtigten Nutzungen, eindringlich hinzuweisen.

Es liegt nahe, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer Entscheidung bedürfe, dass ein Architekt gegenüber dem Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) typischerweise verpflichtet ist, nicht nur die Grundlagen für die Planung der konkret vom Bauherrn vorgegebenen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln, sondern auch ungefragt und ohne Ansehung der Vorgaben des Bauherren zumindest eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen hat, welche Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung eines funktionstauglichen Objekts i.S. der angestrebten künftigen Nutzung notwendig sind (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 13.03.2008, 12 U 180/07, ZfBR 2008, 857, hier zitiert nach juris, [Tz. 3]), und im Falle fehlender Plausibilität des Konzepts des Bauherrn entsprechende, auch warnende Hinweise geben muss (vgl. OLG München, Urteil v. 19.11.1987, 24 U 831/86, NJW-RR 1988, 336). Ob im vorliegenden Falle jedoch eine Bauwerksabdichtung - und ggf. in welchem Umfange - für eine fachgerechte Sanierung des Kellers erforderlich und ob diese Notwendigkeit im Jahre 2000, dem Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Beklagten, erkennbar gewesen wäre, wäre nur im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, wenn es hierauf ankäme. Bedenken gegen die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht könnten sich allerdings hier daraus ergeben, dass die Klägerin sich gewerbsmäßig mit der Sanierung von Bestandsgebäuden befasst und dem Beklagten sozusagen "auf Augenhöhe" Vorgaben gemacht hatte, d.h. der Beklagte sich sicher sein konnte, dass die Klägerin die Konsequenzen ihrer Entscheidung überblickte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 17.10.2011, 5 U 43/11; auch Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. 2007, Rn. 253). Im Hinblick auf die Schaffung von Waschmaschinen-, Trockner- und Heizungsräumen im Kellergeschoss sowie auf moderne Nutzungskonzepte für Kellerräume der Bewohner käme andererseits auch in Betracht, dass im Rahmen der technischen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) Überlegungen zu den Anforderungen an die Sanierung des Kellergeschosses geboten gewesen wären (vgl. Löffelmann/Fleischmann, aaO., Rn. 213), die zu einer Hinweis- und Warnpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hätten führen können.

Wäre deshalb - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - hier eine entsprechende Hinweispflicht des Beklagten anzunehmen, so wäre diese Verpflichtung nicht dadurch bereits als erfüllt anzusehen, dass der Beklagte eine ausführliche Beratung anlässlich eines früheren Bauprojekts vorgenommen und sich im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens hierauf bezogen hätte. Das vom Beklagten geschilderte Verhalten im Hinblick auf das vorliegende Bauvorhaben genügt zwar, um seiner Aufgabe zur Ermittlung der Bauwünsche der Klägerin (vgl. nur BGH, Urteil v. 08.01.1998, VII ZR 141/97, BauR 1998, 356) gerecht zu werden. Für die Erfüllung einer Pflicht zur Risikobelehrung hätte es jedoch grundsätzlich eines Aufklärungsgesprächs unter Bezugnahme auf die Voraussetzungen des konkreten Bauvorhabens bedurft.

3. Selbst wenn der Senat deshalb - zugunsten der Klägerin - das Bestehen einer entsprechenden Hinweispflicht und deren Verletzung durch den Beklagten bejahte, so vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung über die Vor- und Nachteile einer vollständigen Bauwerksabdichtung einen entsprechenden Planungs- und Bauauftrag erteilt hätte.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht hier kein erster Anschein dafür, dass die Klägerin sich fiktiv für eine entsprechende Sanierung des Kellergeschosses entschieden hätte. Eine solche Vorgabe stellte insbesondere kein aufklärungsrichtiges Verhalten dar. Vielmehr hätte sich die Klägerin als Bauherrin auch nach einer entsprechenden Risikoaufklärung sowohl für als auch gegen eine vollständige Bauwerksabdichtung bzw. für eine nur teilweise Kellersanierung entscheiden können. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Sanierung auch nachträglich zu - hinsichtlich der Bauleistung - annähernd gleichen Kosten möglich wäre. Es wäre auch möglich gewesen, den späteren Erwerbern gegenüber die unterlassene Kellersanierung offen zu legen bzw. eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit der Kellerräume in den Kaufverträgen auszuschließen. Es war vor allem eine nach wirtschaftlichen Erwägungen zu treffende Entscheidung, in welchem Umfange die Sanierung vor dem Weiterverkauf der Immobilie bzw. von Teilen davon erfolgen sollte.

b) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, dass eine unvollständige Bauwerksabdichtung für sie mit Mehrkosten gegenüber einer sofortigen Sanierung verbunden sei, insbesondere im Hinblick auf die nochmalige Schaffung der Baufreiheit und auf etwaige Folgeschäden, und dass das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden im Objekt zugleich ihren guten Ruf in der Branche zu beschädigen geeignet sei, lässt dies den sicheren Schluss auf die fiktive Entscheidung der Klägerin im Jahre 2000 für eine vollständige Bauwerksabdichtung nicht zu. Diesen Gründen für eine Kellersanierung steht gegenüber, dass zunächst die gemeinsame Erwartung der Klägerin und des Beklagten bestand, dass die hohen Kosten einer vollständigen Bauwerksabdichtung erspart und damit das Investitionsvolumen der Klägerin erheblich reduziert werden könnten. Gegen eine Beauftragung mit einer vollständige Bauwerksabdichtung spricht darüber hinaus ganz erheblich, dass die Klägerin sich auch bei anderen gleichartigen, zeitlich vorangegangenen Bauvorhaben - und zwar im Falle des Bauvorhabens J. Straße 3 unstreitig auch nach einer umfassenden Beratung durch den Beklagten über das Für und Wider einer solchen Sanierungsmaßnahme - gegen jede Form der Bauwerksabdichtung entschieden hatte. Bei dieser Option war die Klägerin selbst dann verblieben, als in den ersten beiden Bauvorhaben nachträglich - aber vor Beauftragung des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Projekt - jeweils Feuchtigkeitsschäden im Keller aufgetreten waren und die Erwerber entsprechende Mängelrügen erfolgreich erhoben hatten. Hätte es ihr, wie zuletzt behauptet, in erster Linie daran gelegen, einen Imageschaden zu vermeiden, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie beim dritten gleichartigen Bauvorhaben von selbst erhöhten Wert auf die Prüfung des Konzepts der Trockenlegung und Bauwerksabdichtung gelegt hätte. Dies hat sich jedoch gerade nicht ergeben. Schließlich hat sie im zeitlich vorangegangenen Bauvorhaben eine Trockenlegung des Kellergeschosses nach Auftreten der Feuchtigkeitsschäden auch nicht durch eine vollständige Bauwerksabdichtung behoben, sondern dadurch abzustellen versucht, dass sie eine sog. Elektro-Osmose-Behandlung der Wände durchgeführt hat.

4. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden selbst im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Risikoaufklärung durch den Beklagten und selbst bei - hier nicht feststellbarer - Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Unterlassung der Beauftragung mit einer vollständigen Bauwerksabdichtung ganz überwiegend nicht erstattungsfähig wären. Hätte der Beklagte im Kellergeschoss die Herstellung einer Horizontalsperre gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie sowie einer Vertikalsperre gegen seitlich aus dem Erdreich eindringendes Wasser geplant und hätte die Klägerin entsprechende Bauaufträge an ihre Generalunternehmerin oder an ein anderes Bauunternehmen erteilt, so wären von Anfang an höhere Baukosten entstanden, die sich auch auf die Vergütung des Beklagten i.S. eines Mehrvergütungsanspruchs ausgewirkt hätten. Solche Kosten wären sog. Sowieso-Kosten (vgl. Brandenburgisches OLG, aaO. [Tz. 5]; auch Urteil v. 18.01.2007, 12 U 120/06, zitiert nach juris). Diese Erwägungen sind zwar im Rahmen des hier anhängigen Feststellungsantrages nicht entscheidungserheblich, sie hätten aber erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und würden sich in einem Betragsverfahren auswirken.

C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Teilurteils ohne Sicherheitsleistung beruht auf § 708 Nr. 10 Halbs. 2 ZPO n.F..

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Festsetzung des Kostenwerts des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat als Schadenersatzbeträge, die Gegenstand des in der Berufungsinstanz anhängigen Feststellungsantrages sind, die von der Klägerin selbst in der Klageschrift vom 13. Januar 2010 (dort S. 5) angegebenen und wiederum auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. A. R. zurückgehenden Beträge für die Positionen 6 bis 12 zugrunde gelegt und von deren Summe wegen der Beschränkung auf eine Feststellungsklage einen Abschlag von 20 % vorgenommen.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB

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