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02.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062200

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 09.06.2005 – 9 U 1337/04

Der Architekt haftet nicht, wenn der Auftraggeber durch vorschüssige und über die Feststellung im Bautenstandsbericht hinausgehende Zahlungen auf seinen Schutzzweck verzichtet.


OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2005 - 9 U 1337/04
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 - VII ZR 158/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2005 XXX für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig vom 06.05.2004 - 3 O 3009/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen eines vom Beklagten gefertigten unrichtigen Bautenstandsberichts.

Zu dem unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 86.919,62 EUR nebst Zinsen zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte habe als Bauüberwacher infolge seines fehlerhaften Bautenstandsberichts gegenüber dem Finanzierungsinstitut des Klägers seine Pflichten als Sachwalter des Klägers schuldhaft verletzt, § 635 Abs. 1 BGB. Aufgrund der unrichtigen Bewertung der Bauleistung habe die Sparkasse die letztlich verlorene dritte Baurate i.H.v. 340.500,00 DM ausbezahlt. Allerdings schulde der Beklagte nicht den vollen Betrag. Bei Vertrauen auf den Bautenstandsbericht habe maximal der dort bestätigte Betrag, also über die bereits geleistete zweite Abschlagsrechnung i.H.v. 681.000,00 DM lediglich weitere 170.000,00 DM oder 86.919,62 EUR bezahlt werden dürfen. Darüber hinausgehende vorfällige Auszahlungen an den Generalunternehmer ######## seien entgegen dem im GU-Vertrag vereinbarten Zahlungsplan nicht geschuldet gewesen und unterfielen nicht dem Schutzbereich der verletzten Norm. Die Auszahlung insoweit liege allein in der Risikosphäre des Klägers.

Mit seiner zulässigen Berufung meint der Beklagte, dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch zu. Der Bautenstandsbericht stelle eine kostenlos erbrachte Gefälligkeit dar. Der Schaden sei nicht substantiiert dargelegt. Die fehlende Eintreibbarkeit der. Vorschusszahlung von der ######## sei erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten worden. Eine aktuelle Bestätigung einer fruchtlosen Vollstreckung liege nicht vor.

Ferner bestehe keine Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und einem eventuellen Schaden. Der Kläger wie dessen Sparkasse hätten bei Zahlung erkannt, dass keine der drei Voraussetzungen (Fertigstellung von Dach, Fassade und Innenausbau) nach dem GU-Vertrag für die Fälligkeit der dritten Teilrate erfüllt gewesen sei. Die Auszahlungsentscheidung des Klägers sei ausweislich seiner Zahlungsanweisung an die Sparkasse bereits am 24.03.2000 unabhängig von dem Bautenstandsbericht gefallen. Aus den vorausgegangenen wöchentlichen Baustellenberichten des Beklagten an den Kläger (von Januar bis Mai 2000 (Anlagenkonvolut K 4, Bl. 18 ff.) ginge hinreichend hervor, dass am 24.03./29.03.00 die Fenster noch nicht eingebaut und damit bereits die zweite Rate nicht fällig gewesen sei. Zudem habe sich der Kläger das Verschulden der Mitarbeiter ######## und ######## der Sparkasse zurechnen zu lassen.

Neu wird vorgetragen, dass die Einschätzung des Beklagten ohnehin auf der Kalkulation des zweiten Bauleiters ########, eines Erfüllungsgehilfen des Klägers, beruhe. Bei der Sparkasse habe überdies eine interne Auszahlungskontrolle gefehlt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LG Leipzig vom 06.05.2004 dahingehend abzuändern, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger meint zur Berufung der Beklagten, ausgehend von unstreitig gezahlten 1.021800,00 DM und erbrachten Bauleistungen von etwas unter 600.000,00 DM belaufe sich der Schaden zumindest auf die geltend gemachte dritte Rate. Eine Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Generalunternehmer erstrittenen Urteil sei erfolglos geblieben. Vor wie auch nach der streitgegenständlichen Zahlung vom 23./29.03.2000 habe der Generalunternehmer keine Bauleistungen mehr erbracht. Zum "Steckenbleiben" des Bauvorhabens sowie zur Spekulationstätigkeit der Fa. ######## wird neu weiter vorgetragen.

Der Kausalzusammenhang bestehe ebenso wie die Einbeziehung des Schadens in den Schutzzweck der Norm. Der Zweck des Bewertungsauftrags liege darin, dem Kläger eine Entscheidungsgrundlage für die Erfüllung des weiteren Zahlungsverlangens des Generalunternehmers zu geben.

Ein angeblich höher zu bewertender Bautenstand (Ausbau des Dachgeschosses) sei bestritten und im Übrigen habe man alle Arbeiten mit dem verabredeten Pauschalfestpreis abgegolten. Ein Mitverschulden des Klägers scheide aus.

Mit seiner eigenen Berufung verfolgt der Kläger das Ziel, auch den abgewiesenen Teilbetrag der dritten Baurate ersetzt zu erhalten. Der Beklagte habe mit dem Auftrag zur Bauüberwachung (Anlage K 2, Bl. 10) zugleich übernommen, den Bautenstand zu protokollieren. Angesichts des ihm bei Vertragsschluss übergebenen Generalübernehmervertrages sowie der Baubeschreibung habe er auch von der lt. Zahlungsplan abweichenden vorschüssigen Zahlungsweise des Klägers bzw. der Sparkasse im Rahmen einer "stillschweigenden Modifikation" des Zahlungsplanes gewusst. Am 29.03.2000 habe der Beklagte per Fax den Bautenstandsbericht (Anlage K 6, Bl. 45) zum 30.03.2000 auf Anforderung der Sparkasse ######## übermittelt. Der Zeuge ######## habe auf dem Bericht vermerkt: Bautenstand ca. 75 %. Nach Angaben des Zeugen ######## hätte er ohne den Bericht die Auszahlung der streitigen dritten Rate nicht vorgenommen. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Fehler des Beklagten und den Bautenstand übersteigenden Zahlungen sei mithin nicht unterbrochen. Die Auszahlung sei - hilfsweise - nicht nur teilweise in den Schutzbereich des vom Beklagten übernommenen Auftrags zur Bautenstandsbewertung einbezogen.

Der Kläger beantragt,

teilweise abändernd den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 87.175,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt hinsichtlich der Berufung des Klägers die Auffassung, die über den eingeschätzten Bautenstand hinausgehende Zahlung liege ausschließlich im Gefahrenbereich des Klägers, weswegen dieser das Vorleistungsrisiko selbst zu tragen habe. Der Auftrag des Beklagten habe lediglich der bautechnischen Überwachung und nicht in der Baufortschrittsdokumentation bestanden. Eine direkte Aufforderung der Sparkasse zur Anfertigung habe es nicht gegeben. Die streitige dritte Rate seilt. GU-Vertrag nicht fällig gewesen. Von einer Vorfälligkeitspraxis habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt. Dies hätten die Zeugen ######## und ######## bestätigt. Schutzzweck des Berichts könne allenfalls sein, sicherzustellen, dass nicht mehr Werklohn ausbezahlt werde als es der Umfang der zum Zeitpunkt der Auszahlung tatsächlich erbrachten Werkleistung rechtfertige. Der Auftraggeber habe es somit in der Hand, weitergehende Zahlungen zu vermeiden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, beigefügten Anlagen samt Protokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz in Höhe der dritten Rate gegen den Beklagten scheitert daran, dass sich der Kläger wegen seines vorschüssigen Zahlungsverhaltens auf. den Schutzzweck eines Bautenstandsberichts nicht zu berufen vermag (A). Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet (B).

A.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 635 BGB a.F. zu.

a) Die Parteien verbindet ein modifizierter Architektenvertrag vom 01.02.2000 (K 2, Bl. 10).

Danach schuldet der Beklagte einen korrekten Bautenstandsbericht. Weitere Ausführungen zum Vertragsinhalt können dahinstehen, da der Beklagte es als Architekt jedenfalls tatsächlich übernommen hat, einen solchen Bericht zu fertigen. Dabei musste dem Beklagten klar sein, dass der seitens der Sparkasse des Klägers (ggf. unter Einschaltung des Finanzierungsvermittlers) angeforderte Bericht als Grundlage von Entscheidungen mit erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Tragweite dienen würde und aller Erfahrung nach nicht unerhebliche Dispositionen von seinem Bautenstandsbericht abhängen. Von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, das im Übrigen ebenfalls eine Haftung für einen fehlerhaften Bericht nicht beschränken könnte, kann somit keine Rede sein (vgl. Palandt/Sprau, 63. Aufl., vor § 662 Nr. 4). Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Fraglich ist allerdings, in welchem Vertragsverhältnis der Beklagte seine Leistung zu erbringen hatte. Hier kommt zum einen, wie vom Senat im Termin angesprochen, eine Beauftragung seitens der Bank in deren eigenen Namen in Betracht. Die Initiative zum Tätigwerden des Beklagten ging auf den Mitarbeiter der Sparkasse ########, der auf die institutseigene Einschätzung des Zeugen ######## nicht zurückgreifen konnte und eine Dokumentation erstellt wissen wollte, zurück. Auch könnte das Interesse der Bank, ihr eigenes Kreditengagement abgesichert zu wissen, für eine derartige Beauftragung sprechen.

Andererseits gingen die Parteien im Ergebnis überstimmend davon aus, und hierbei blieb es auch im Senatstermin, dass die Sparkasse als Erfüllungsgehilfe des Klägers gehandelt hat, mithin ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand und auch der streitgegenständliche Bautenstandsbericht innerhalb dieses Vertragsverhältnisses erbracht wurde.

Einer abschließenden Klärung insoweit bedarf es indes nicht, da, wie im Termin mit den Parteien besprochen, selbst bei Handeln der Sparkasse als Erfüllungsgehilfen/Vertreter des Klägers, ein ersatzfähiger Schaden mangels Zurechnungszusammenhangs nicht besteht (s. unten).

b) Der vom Beklagten erstellte Bautenstandsbericht ist unstreitig fehlerhaft, da der tatsächliche Baufortschritt nicht unerheblich unterhalb der dokumentierten 851.000,00 DM oder ca. 75 % verblieb. Neuer Vortrag des Beklagten, demzufolge er den Kläger am Telefon auf die Unverbindlichkeit des Berichtsinhalts hingewiesen haben will, ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als bereits in erster Instanz schuldhaft nicht vorgetragen nicht zuzulassen.

c) Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem fehlerhaften Bautenstandsbericht und dem behaupteten Schadenseintritt besteht nicht. Zwar ist von einer adäquaten Kausalität auszugehen, doch liegt der - unterstellte - Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm.

aa) Die adäquate Kausalität bejaht der Senat im Hinblick auf die Aussage des Zeugen ########. Der hat - unangegriffen - im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung vom 14.12.2001 angegeben, dass die Sparkasse immer mit einer Rate in Vorleistung gegangen sei, man - bis auf die dritte Rate - den Bautenstand selbst nachvollzogen habe und er, der ########, wegen der ca. 75 %igen Bauleistungsbestätigung die Auszahlung der dritten Baurate an die Fa. ######## veranlasst habe, Bei einem Bautenstand von unter 60 % wäre keine Auszahlung erfolgt (S. 4-6 des Protokolls, Bl. 300 ff.).

Die hiermit bekundete vorschüssige Zahlungsweise ist nach der langjährigen Erfahrung des Senats in Bauprozessen zwar außergewöhnlich. Dies gilt umso mehr, als nach den - unstreitig zutreffenden - übrigen Bauberichten des Beklagten (Anlagenkonvolut K 4) selbst die Voraussetzungen für die Fälligkeit der zweiten Rate unstreitig nicht gegeben waren und es um die Freigabe der dritten Rate ging. Doch liegt ein vorschüssiges Zahlungsverhalten nicht dermaßen außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Nur in einem solchen Fall aber wäre nach der Rechtsprechung die Adäquanz zu verneinen, BGHZ 57, 141. So kann beispielsweise mittels vorschüssiger Zahlung dem Generalunternehmer eine Zukaufsmöglichkeit eröffnet, ein besonderer Leistungsanreiz gesetzt oder ein steuerlicher Vorteil gesichert werden.

bb) Allerdings - und hierauf kommt es entscheidend an - kann sich der ohne Rücksicht auf einen Bautenstand in Abweichung vom Zahlungsplan (GU-Vertrag) stets vorschüssig zahlende Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bautenstand sei falsch bzw. bei zutreffendem Bautenstand hätte er Vorschüsse in geringerem Umfang vorgeleistet. Ein Schadenseintritt liegt in einem derartigen Fall außerhalb des Schutzzwecks der Norm.

Die auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichtete Kausalitätsprüfung .im Zivilrecht, hier konkret nach der oben dargestellten Adäquanztheorie, bedarf nach allgemeiner, zutreffender Auffassung einer Ergänzung durch eine wertende Beurteilung. Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Schadensersatzpflicht demgemäß nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen bzw. die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH NJW-RR 03, 1036).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist hier der Schutzzweck der Norm verlassen.

Zunächst gilt es, den betroffenen Gefahrenbereich festzulegen. Ein Bautenstandsbericht dient nach übereinstimmender, zutreffender Meinung der Parteien dazu, den Bauherrn vor unberechtigten Zahlungen an den Unternehmer zu schützen. In Verbindung mit einem Zahlungsplan (hier dem GU-Vertrag) soll der Bericht sicherstellen, dass erst bei Fälligkeit die betreffende Rate bezahlt und auf diese Weise der Gegenwert von Zahlung und erbrachter Werkleistung dokumentiert ist. Inkongruente Leistungen, also Vorschüsse auf noch nicht erbrachte Leistungen, und hiermit einhergehende Risiken sollen vermieden werden.

Nun war aber auch dann, wenn man dem Klägervortrag zum Vertragsumfang und zur Fehlerhaftigkeit der 75 %-Bestätigung folgt, die Auszahlung der streitgegenständlichen dritten Rate auch nach diesem Bautenstand noch nicht fällig. Auch nach dem Bautenstand hatten nämlich die Dacharbeiten noch keinen Abschluss gefunden, eine Abnahme war insoweit ebenfalls noch nicht erfolgt. Selbst die zweite Rate hätte ausweislich der übrigen, zutreffenden Bauberichte nicht bezahlt werden müssen.

Wenn aber der Bauherr - wie hier - auf den Schutz des Bautenstandsberichts verzichtet, indem er sich durchweg nicht an den Zahlungsplan hält, so verdient er auch keinen Schutz vor dem -Risiko, das einer inkongruenten Zahlung innewohnt. Der Kläger dokumentierte mit seiner Zahlungsweise, dass er auf den Schutz des Bautenstandsberichts keinen Wert legte. Folgerichtig kann der Kläger auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass er, bei richtiger Bautenstandsbestätigung nicht so weit in - ohnehin selbst bei Richtigkeit des 75 % Bautenstandes nicht veranlasste - Vorlage getreten wäre.

Das gefundene Ergebnis ist nicht etwa unbillig. Unstreitig konnte der Kläger anhand der ihn wöchentlich erreichenden, zugestandenermaßen zutreffenden Bauberichte des Beklagten jedenfalls ab Januar 2000 auch ohne besonderen technischen Sachverstand einschätzen, dass die Fälligkeit jedenfalls der dritten Baurate noch nicht eingetreten war. Wenn der Beklagte beispielsweise mit Protokoll vom 20.03.2000 (K 4, Bl. 26 dA) bezüglich der Dacharbeiten u.a. auf die noch im Hof stehenden Dachziegel verweist und hinsichtlich der Fassade den Einbau der Fenster nach fertiger Fassadenreinigung für möglich hält, oder im Protokoll vom 24.03.2000, dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung des Klägers, lediglich den Beginn der Eindeckarbeiten der Dachfläche bestätigt (K 4, Bl. 28), so erschließt sich auch einem durchschnittlich bewanderten Laien in Bausachen, dass jedenfalls die Dacharbeiten noch nicht abgeschlossen sein können und angesichts eines avisierten Beginns des Fenstereinbaus im April auch die Fassadenarbeiten bis auf weiteres fortdauern. Wer angesichts dessen entgegen dem Zahlungsplan gleichwohl vorleistet, der begibt sich außerhalb des Schutzbereichs, den der Bautenstandsbericht zum Inhalt hat.

Fragen zum Haftungsumfang, konkret zur Entstehung und zur Höhe des Schadens im Einzelnen, können folglich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.

2. Der Kläger kann auch nicht aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage Zahlung verlangen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf einen Vertrag über die Erstellung des Bautenstandsberichts zwischen der Sparkasse und dem Beklagten mit einer Schutzwirkung zugunsten des Klägers abhebt, so vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Auch in diesem Fall wäre die Zahlung vor Fälligkeit außerhalb des Schutzbereichs eines etwaigen Schadensersatzanspruchs.

B.

Die Berufung des Klägers war mangels Zurechnungszusammenhangs zwischen behauptetem Schaden und dem Verhalten des Beklagten aus den o.g. Gründen zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und eine Zulassung auch nicht beantragt worden war.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. § 635

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