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· Fachbeitrag · Versicherung und Vorsorge

Zahnzusatzversicherungen - darf ein Zahnarzt mit einem Makler zusammenarbeiten?

von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

| Fast täglich wird dem Zahnarzt oder seinen Mitarbeiterinnen die Frage nach der passenden Zusatzversicherung gestellt. Ob Zahnersatz- oder Zahnzusatzversicherung: Der Zahnarzt ist für die Mundgesundheit zuständig und darf keine Vertragsberatung durchführen. Bei der unüberschaubaren Vielfalt an Versicherungen kann dem Patienten in der Regel sowieso nur ein Fachmann weiterhelfen. Aber darf der Zahnarzt hier einen bestimmten Versicherungsmakler empfehlen, der ihm möglicherweise sogar eine Provision pro Kunde verspricht? |

 

Berufsrecht setzt klare Grenzen

Die Grenze der Zusammenarbeit des Zahnarzts mit einem Versicherungsmakler wird bereits durch das zahnärztliche Berufsrecht gezogen: Nach § 2 Absätze 7 und 8 der Musterberufsordnung für Zahnärzte ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung, die Empfehlung oder den Bezug für Patienten von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen. Ebenso wenig ist es dem Zahnarzt gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder sich andere Vorteile davon zu versprechen oder gewähren zu lassen. Auch ist dem Zahnarzt aktive Werbung für bestimmte Versicherungsprodukte untersagt.

 

Der Zahnarzt hat sein Handeln allein aus zahnärztlichen Gesichtspunkten mit Hinblick auf das Patienteninteresse zu bestimmen und darf sich dabei nicht von Drittinteressen leiten lassen. Entsprechende Regelungen finden sich ganz überwiegend in den insoweit maßgeblichen Berufsordnungen der Länder. Verstöße werden berufsrechtlich geahndet.

 

Bedeutung für die Praxis

Dem Zahnarzt oder seinem Team ist es also nicht gestattet, Vertragsberatung durchzuführen. Er darf mit keinem Makler zusammenarbeiten, sofern er sich dadurch Vorteile verspricht oder welche erhält. Allein der Umstand, dass der Patient durch das aktive Anraten des Zahnarzts eine Versicherung abschließt, könnte dem Zahnarzt als Vorteil ausgelegt werden.

 

Was tun, wenn der Patient fragt?

Die Absicherung durch eine Versicherung ist im Sinne des Patienten, wenn er sich dadurch auch hochwertigen Zahnersatz leisten oder regelmäßig Leistungen erhalten kann, die nicht oder nicht ausreichend durch die Krankenkasse gedeckt sind. Auf Fragen eines Patienten, ob eine bestimmte Versicherung sinnvoll ist, darf der Zahnarzt antworten. Jedoch darf er keine konkrete Versicherung empfehlen. Er darf zum Beispiel auch auf Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest (Finanztest), die Krankenkasse des Patienten und einen durch den Patienten selbst zu wählenden Versicherungsmakler hinweisen.

Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 15 | ID 42776803