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· Nachricht · Praxisschließung

LAG Mainz: Zahnarzt durfte Ansprüche seiner Mitarbeiterin nicht verrechnen

| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat sich in seinem Urteil vom 20.10.2016 (7 Sa 171/16) mit der Frage befasst, inwieweit ein Zahnarzt bei einer Praxisschließung Ansprüche seiner Mitarbeiter bei einer Freistellung verrechnen kann. |

Der Fall

Im konkreten Fall kündigte ein Zahnarzt am 29.04.2015 ein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2015. Ab Mai 2015 war die Zahnarztpraxis geschlossen. Die gekündigte Arbeitnehmerin forderte im Juli 2015 u. a. die zweite Hälfte des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2013 und 2014. Daraufhin ließ der Zahnarzt die Arbeitnehmerin per anwaltlichem Schreiben von der Arbeit freistellen. Dies sollte „unwiderruflich unter Anrechnung sämtlicher etwaiger bestehender Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.11.2015“ geschehen. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und machte u.a. Ansprüche auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2013 und 2014 nebst Zinsen geltend.

Die Entscheidung

Mit seiner Berufung gegen ein ablehnendes Urteil des Arbeitsgerichts Trier hatte der Zahnarzt keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG Mainz hatte die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Zahlung weiteren Weihnachtsgeldes für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von jeweils 930 Euro brutto. Nach Auffassung des LAG Mainz enthielt der konkrete Arbeitsvertrag eine Zusage, dass eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt wird.

 

Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt, wonach die Weihnachtsgratifikation - auch nach wiederholter Zahlung - keinen Rechtsanspruch begründen soll und „freiwillig gezahlt“ wird. Diese Regelung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB könne sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Der Zahnarzt habe auch nicht substantiiert zu einem Verzicht der Arbeitnehmerin auf die weitere Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2013 und 2014 vorgetragen.

 

Quelle: RA Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden

Quelle: ID 44526267