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· Delegationsrahmen

Delegation von zahnärztlichen Leistungen: Was dürfen ZFA, ZMP und DH durchführen?

Bild: ©Rawpixel Ltd. - adobe.stock.com

von Anita Koschny, Bayreuth, dental-consulting.net

| Immer wieder bestehen Unsicherheiten, in welchem Umfang die Delegation von zahnärztlichen Leistungen an Praxismitarbeiter erlaubt ist. Die Bundeszahnärztekammer hat den Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) zuletzt am 16.09.2009 novelliert und beschlossen. Bis heute hat dieser vollumfänglich Gültigkeit. Worauf es im Einzelnen ankommt und welche Leistungen delegierbar sind, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

Grundsätze zur Ausübung der Zahnheilkunde

Grundsätzlich gilt, dass nur der approbierte Zahnarzt die Ausübung der Zahnheilkunde durchführen darf. Dazu ist im Zahnheilkundegesetz (ZHG, § 1 Abs. 1, 3, 5, 6) festgelegt, dass der Zahnarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und für die gesamte Behandlung des Patienten verantwortlich ist. Diese Vorgabe dient dazu, Patienten zu schützen. Sie stellt sicher, dass Patienten nicht von berufsfremden Leistungserbringern behandelt werden. Auch die Feststellung zur Behandlungsnotwendigkeit obliegt ausschließlich dem Zahnarzt ‒ unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat versichert ist.

 

Zu den Leistungen, die ausschließlich vom Zahnarzt durchgeführt werden können gehören