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· Fachbeitrag · Datenschutz, Teil 2

Vorsicht bei Auskünften an Dritte: Der große Datenschutz-Check in der Zahnarztpraxis

von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de 

| Patienten beobachten sehr genau, wie mit ihren Daten umgegangen wird. Grundsätzlich sind die Mitarbeiter in der zahnärztlichen Praxis den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet. Regelmäßig - einmal jährlich - unterschreiben sie die Schweigepflichterklärung nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Doch wie sieht es im Alltag aus? Gelingt es immer, die Daten der Patienten zu schützen? Bei Auskünften an Dritte ist besondere Vorsicht geboten. |

Auskünfte an Verwandte

Eine Geheimhaltungspflicht des Zahnarztes und seines Personals besteht auch gegenüber den Familienangehörigen des Patienten sowie den eigenen Familienangehörigen. Ruft beispielsweise Herr Schmidt an und fragt, ob der Termin seiner Frau am Dienstag oder Mittwoch ist, geben Sie am Telefon bitte keine Auskunft. Anders verhält es sich, wenn Herr Schmidt gemeinsam mit seiner Frau am Empfangstresen steht. Hier kann ein Einverständnis vorausgesetzt werden, ansonsten hätte Frau Schmidt allein erscheinen müssen.

 

Die zahnärztliche Schweigepflicht endet im Übrigen nicht mit dem Tod des Patienten. Auch danach können dessen Angehörige keine Entbindung von der Schweigepflicht aussprechen. Ausnahme: Die Offenbarung des Patientengeheimnisses ist im mutmaßlichen Sinne des Verstorbenen. Mutmaßlich heißt in diesem Fall: Der Zahnarzt kann davon ausgehen, die Schweigepflichtentbindung des Patienten erhalten zu haben, wenn dieser dazu in der Lage wäre. Und auch wenn der Patient in Begleitung eines Betreuers oder Angehörigen kommt, da er aufgrund von Behinderung oder Erkrankung nicht allein behandelt werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass eine Schweigepflichtentbindung erfolgt wäre, wenn der Patient dazu in der Lage gewesen wäre.

Auskünfte an Versicherungen

Mittlerweile haben viele GKV-Patienten eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, die die Mehrkosten der Behandlungen übernehmen soll. Häufig verlangen diese Versicherungen - sei es bei Vertragsabschluss oder bei Leistungsanträgen der Versicherten - Behandlungsunterlagen zur Überprüfung der Leistungspflicht. Angefordert werden neben Heil- und Kostenplänen auch Parodontalstatus, Röntgenaufnahmen und Modelle. Bei solchen Forderungen sollten Sie zunächst prüfen, von wem die Unterlagen angefordert werden. Ist es nicht der Patient persönlich, sondern ein Dritter - wie zum Beispiel eine Versicherung -, muss eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt werden. Der Patient ist zwar verpflichtet, seiner Versicherung gegenüber Auskunft über seine Behandlungen zu erteilen, aber nicht die behandelnde Praxis. Eine sichere Vorgehensweise ist es, dem Patienten die Unterlagen zu überreichen, der diese dann an die Versicherung weiterleitet.

 

Beachten Sie | Vorsicht ist bei Anfragen einer Versicherung vor Vertragsabschluss geboten: Die Praxis kann für eine eventuelle Leistungsverweigerung aufgrund ihrer Angaben haftbar gemacht werden. Auch wenn es versehentlich zu falschen Angaben gekommen ist, ist der Zahnarzt schadenersatzpflichtig. Zudem darf keine Antwort ohne ausdrückliches Einverständnis und eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten gegeben werden.

Externe Mitarbeiter/Abrechnungsdienstleister

Ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten dürfen keinerlei Daten an Abrechnungsdienstleister weitergegeben werden. Verpflichten Sie externe Mitarbeiter zur Verschwiegenheit - genauso wie Ihre Stammmitarbeiter der Praxis.

Weitergabe der Daten an andere Praxen

Die Schweigepflicht gilt auch unter Berufskollegen. Hier ist die Übermittlung von Daten ebenfalls nur mit Einwilligung des Patienten zulässig. Kommt aber ein Patient persönlich und nimmt seine Karteikarte oder sein Röntgenbild mit zum Weiter- oder Mitbehandler, kann durch sein schlüssiges Verhalten ein konkludentes Einverständnis vorausgesetzt werden. Das gilt ebenso, wenn der Patient den Behandler wechselt und die neue Praxis Röntgenbilder anfordert.

Schweigepflicht bei infizierten Patienten

Hier gilt das Gleiche wie bei gesunden Patienten: Ohne Entbindung von der Schweigepflicht ist eine Weitergabe der Daten nicht erlaubt. Einzig bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit Dritter hat der Zahnarzt nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, sein Patientengeheimnis zu lüften.

 

  • Beispiel

Ein Epileptiker nimmt trotz erhöhter Anfallsbereitschaft aktiv am Straßenverkehr teil. Er ist erkennbar uneinsichtig und gefährdet sich sowie andere. Hier hat der Arzt die Offenbarungspflicht. Dasselbe gilt, wenn eine Ansteckungsgefahr besteht und der Patient andere wissentlich gefährdet.

 

Weitergabe von persönlichen Daten an das Fremdlabor

Das Fremdlabor ist zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Außerdem dürfen Modelle oder Informationen nicht aus dem Fremdlabor an Außenstehende weitergeleitet werden. Die Patienten müssen ihr Einverständnis gegeben haben, dass die Patientendaten auf dem Laborauftrag erscheinen dürfen.

 

PRAXISHINWEIS | Lassen Sie den Patienten bei einer Zahnersatzbehandlung die Behandlungseinwilligung und die Einverständniserklärung zur Datenweitergabe an das Dentallabor im Anhang zum Heil- und Kostenplan in einem gemeinsamen Schriftstück unterschreiben.

Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 5 | ID 42579888