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· Fachbeitrag · Abrechnung

Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte: Was ist zu beachten?

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Wir hören in den Praxen oft den Satz: „Ich weiß gar nicht, welche Karte ich Ihnen geben soll!“ Gemeint sind die Krankenversichertenkarte (KVK) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Bald können wir unseren Patienten die verbindliche Antwort geben. Sie können die „alte“ KVK ohne Foto vernichten. Sie ist ungültig, egal welches Gültigkeitsdatum auf der Karte eingedruckt ist. Ab dem 1. Januar 2015 gilt nur noch die eGK. Aber was bedeutet das für den Praxisalltag? |

Übergangsphase endet am 31. Dezember 2014

Zurzeit befinden wir uns in der Übergangsphase. Beide Versicherungsnachweise sind seit dem 1. Oktober 2011 noch bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Die KZBV und auch die KBV werden technische Maßnahmen veranlassen, sodass alte Karten ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr eingelesen werden können, um Fehler in den Praxen zu vermeiden. Davon ausgenommen sind Versicherungskarten sonstiger Kostenträger - zum Beispiel die Heilfürsorge. Die KVK ist ab dem 1. Januar 2015 ungültig.

Stand der Umsetzung

Die eGK ist bei Versicherten ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs mit einem Foto versehen. In Ausnahmefällen r- zum Beispiel bei Versicherten mit einer Pflegestufe - fehlt das Foto. Die Speicherung von Daten wurde 2009 von der damaligen Koalition aus FDP und CDU gestoppt.

 

Die Europäische Krankenversicherungskarte befindet sich auf der Rückseite der eGK. Das ist ganz schön praktisch! Diese Karte wird auch als „European Health Insurance Card“ (EHIC) bezeichnet. Für viele Länder sichert sie Leistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt, wie dies vor allem bei einem Urlaub zutrifft. Patienten können direkt den Vertragsarzt aufsuchen. Vorgesehen sind Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Die EHIC gilt in den Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und in Mazedonien.

Was ist noch geplant?

Die eGK ist auf die Aufnahme eines elektronischen Notfalldatensatzes vorbereitet. Im nächsten Schritt wird die Umsetzung der Anwendung „Online-Abgleich der Versichertenstammdaten auf der Karte“ und die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. So können Veränderungen, die der Versicherte bereits an seine Krankenkasse gemeldet hat, - zum Beispiel eine Adress- oder Namensänderung - beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck auf der eGK aktualisiert und gespeichert werden. Die Krankenkassen sparen, weil sie keine neuen Karten ausgeben müssen. Gleichzeitig können ungültige sowie verlorene oder als gestohlen gemeldete Karten besser als bisher erkannt werden. Der Missbrauch zulasten der Versichertengemeinschaft kann so weiter reduziert werden. Jeder Versicherte kann zu gegebener Zeit selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, Daten auf seiner Gesundheitskarte zu speichern. Für die erweiterte Nutzung der eGK müssen sich die Anwendungen in Praxistests bewähren und strengen Sicherheitsregeln unterziehen.

Umsetzung in der Praxis ab dem 1. Januar 2015

Patienten ohne gültigen Versicherungsnachweis müssen die eGK innerhalb von zehn Tagen in der Praxis einlesen lassen oder einen Versicherungsnachweis in Papierform zur Verfügung stellen. Damit erstellt die Praxis ein manuelles Ersatzverfahren in der Praxissoftware.

 

PRAXISHINWEIS | Der Praxis bekannte Patienten können Sie unterstützen, indem Sie selbst bei der für den Patienten zuständigen Krankenkasse anrufen und um einen Versicherungsnachweis per Fax oder Mail bitten.

 

 

Vorgehensweise bei nicht nachgereichtem Versicherungsnachweis

Wird der Versicherungsnachweis nicht nachgereicht, ist die Praxis berechtigt, die erbrachten Leistungen privat in Rechnung zu stellen. Innerhalb der Zehn-Tages-Frist auszustellende Rezepte müssen direkt als Privatrezepte mit dem Vermerk „ohne Versicherungsnachweis“ ausgestellt werden. Die Patienten müssen in Vorleistung treten, können aber versuchen, sich die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.

 

Information der Patienten

  • Um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten, ist ein informativer Aushang im Wartezimmer hilfreich:

 

  • Beispiel

Sehr geehrte Patienten,

ab 1. Januar 2015 gilt als Versicherungsnachweis nur noch Ihre Gesundheitskarte. Die „alte“ Versichertenkarte ist dann unabhängig vom Gültigkeitsdatum ungültig. Sie kann vernichtet werden. Sollten Sie noch keine Gesundheitskarte haben, wenden Sie sich umgehend an Ihre Krankenkasse.

 

 

  • Der ausstehende Recall der Patienten könnte mit einem entsprechenden Zusatztext versehen werden.
  • Sprechen Sie Ihre Patienten, die noch mit einer „alten“ KVK in Ihre Praxis kommen, direkt bei Vorlage der Karte an und informieren Sie sie über die eGK ab dem 1. Januar 2015.

 

Weiterführender Hinweis

  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zu dem Thema eine ausführliche Praxisinfo veröffentlicht. Diese finden Sie unter www.iww.de/sl492
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42919406