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05.03.2009 | Leserforum

Wie kann ich AGG-Verstöße vermeiden?

Frage: „In ´Praxisteam professionell´ Nr. 2/2009 veröffentlichen Sie ein Beispiel für eine Stellenanzeige, mit der eine neue Mitarbeiterin gefunden werden kann. Dieses widerspricht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das vor Benachteiligungen schützen soll. In Stellenanzeigen müssen beide Geschlechter angesprochen werden, ansonsten drohen Schadenersatzforderungen wegen Verstoßes gegen das AGG.“  

 

Antwort: Es stimmt, auch in Stellenanzeigen für Auszubildende und Zahnmedizinische Fachangestellte sollten beide Geschlechter angesprochen werden. Laut AGG müssen Sie für einen diskriminierungsfreien Praxisbetrieb sorgen, denn jede Einstellung und jede Beförderung - letztlich jede Maßnahme, die einen Arbeitnehmer besser oder schlechter stellt - kann angegriffen werden.  

 

Besonders betroffen sind die Bereiche Stellenausschreibungen und Einstellungsverfahren, Beförderungen und Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen, Leistungsbewertungen, Lohn und Gehalt, Bonuszahlungen, Aus- und Weiterbildung sowie Arbeits- und Tarifverträge. Die folgende Checkliste hilft bei der Fehlervermeidung:  

 

Checkliste zur Einhaltung der Vorschriften des AGG

Bei Stellenausschreibungen sollten Sie sicherstellen, dass diese nicht nur geschlechtsneutral formuliert sind, sondern auch keine konkreten Altersangaben oder sonstigen Formulierungen enthalten, die nach Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Veranlagung ausgrenzen. Gleiches gilt für Einstellungsgespräche.  

 

Stützen Sie auf subjektiven Gründen beruhende Einstellungsentscheidungen aus Beweisgründen immer auch auf rein objektive Kriterien. Ein objektives Kriterium kann zum Beispiel eine höhere Qualifikation oder ein besserer Abschluss bei gleicher Qualifikation sein.  

 

Die einer Personalentscheidung zugrunde liegenden Fakten sollten Sie zu Beweissicherungszwecken nachvollziehbar dokumentieren. Bewahren Sie alle relevanten Informationen wenigstens für die Dauer der Klagefrist (drei Monate nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs) auf - zum Beispiel Stellenausschreibungen, Bewerberunterlagen, Einstellungsentscheidungen, Beförderungen, Prämien und Kündigungen, Telefonnotizen, Gesprächsprotokolle).  

 

Checken Sie alle Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auf Diskriminierungstatbestände und passen sie diese gegebenenfalls an die neue Rechtslage an (zum Beispiel Befristungen, Teilzeit, Altersgrenzen).  

 

Stellen Sie sicher, dass Ihren Mitarbeitern das AGG mit weiteren Informationen zur Beschwerdestelle bekannt gemacht wird. Die Pflicht dazu besteht nach § 12 Abs. 5 AGG.  

 

Kommen Sie den neuen gesetzlichen Organisationspflichten nach und ergreifen Sie vorbeugende Maßnahmen zum Schutz Ihrer Beschäftigten vor Benachteiligungen.