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· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis ‒ Teil 84

| Immer wieder stellen Leser von PPZ Fragen zu Abrechnungsproblemen. Sechs davon werden nachfolgend beantwortet. |

GOZ-Nr. 2030 neben Nr. 2000 ‒ geht das?

Frage: „Unter welchen Voraussetzungen ist die GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten ...) neben der GOZ-Nr. 2000 (Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren) berechnungsfähig?“

 

Antwort: In der Tat berechnen einige Praxen im Rahmen der Fissurenversiegelung nach der Nr. 2000 zusätzlich die Nr. 2030. Oft wird dies mit der absoluten Trockenlegung begründet. Im Vergleich zu den BEMA-Bestimmungen gibt es hier jedoch Unterschiede. Die BEMA-Nr. 12 (bMF) darf in der Tat im Rahmen der Fissurenversiegelung berechnet werden, jedoch nur für das Anlegen eines Spanngummis (Kofferdam). Die GOZ enthält hierfür die Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi). Die relative Trockenlegung ist sowohl mit der BEMA-Nr. 12 als auch mit der GOZ-Nr. 2000 abgegolten.