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· Kassenabrechnung

Hohe Hygienekosten infolge von Corona ‒ inwieweit lässt sich das ausgleichen?

Bild: ©falco - pixabay.com

von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

| Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung sind derzeit Mangelware. Doch nicht nur das: Die Preise dieser Produkte, die nach und nach wieder in den Depots eintreffen, haben sich in den letzten Wochen vervielfacht. Die meisten Zahnarztpraxen kämpfen nun mit steigenden Hygienekosten bei immensem Patientenrückgang. Auch wenn bekanntlich die Not erfinderisch macht, ist es besonders in dieser unsicheren Zeit wichtig, sich an die Abrechnungsregeln zu halten, für die Patienten glaubhaft zu bleiben ‒ und bei einer eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfung bestehen zu können. |

14,23 Euro extra ‒ aber nur für Privatpatienten

Erfreulicherweise hat das „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ nun eine „Corona-Hygienepauschale“ von 14,23 Euro beschlossen (Beschluss Nummer 34). Demnach können Zahnärzte ‒ zunächst befristet bis zum 31.07.2020 ‒ bei Privatpatienten die Mehrkosten für Hygiene über den Analogansatz der Nr. 3010 GOZ im 2,3-fachen Satz (= 14,23 Euro) ausgleichen. Die Pauschale kann bei jedem Patienten-Kontakt angesetzt werden.

 

  • Beispiel

Ein Privatpatient erscheint mit Schmerzen, es wird aber nur eine symptombezogene Untersuchung (Ä5) und Beratung (Ä1) durchgeführt. Für die Ä5 schaut der Zahnarzt in den Mund des Patienten. Dafür zieht er seine Schutzausrüstung an, nach der Behandlung wird desinfiziert und das Besteck sterilisiert. Auf der Rechnung setzt er die Nr. 3010a GOZ und versieht diese mit der Erläuterung „Erhöhter Hygieneaufwand gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes“. Die Hygienemaßnahme muss nicht näher beschrieben werden.