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· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 30

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zur Vereinbarung eines provisorischen Verschlusses und zur Abrechnung eines bakteriologischen Schnelltests mit Papierstäbchen. |

Einsatz eines Lasers bei gesetzlich versicherten Patienten

Frage: „Bei welchen Leistungen kann ich den Einsatz eines Lasers mit dem gesetzlich versicherten Patienten vereinbaren?“

 

Antwort: Die GOZ-Nr. 0120 ist eine Zuschlagsleistung zu bestimmten GOZ-Positionen, wie zum Beispiel den Nrn. 2410, 3070, 4080 und 9160. Eine Vereinbarung der GOZ-Nr. 0120 mit dem Kassenpatienten zu einer Sachleistung aus dem Bema ist nicht möglich, wohl aber für eine Anwendung des Lasers als selbstständige Leistung. Diese Leistungen - wie zum Beispiel Dentinflächenentkeimung, Dekontamination von Wurzelkanälen, Aphthen- oder Herpesbehandlung, Wundflächenentkeimung oder die in der Analogliste der Bundeszahnärztekammer beschriebenen „Laseranwendungen als selbststaändige Leistungen ...“ - werden jeweils gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Alle Leistungen, die schon Bestandteil einer anderen Leistung sind und mittels Laser ausgeführt werden, wie zum Beispiel Laser statt Skalpell, können mit der Begründung „Laseranwendung“ mit erhöhtem Faktor abgerechnet werden.