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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch bei „gebrochenem Transportweg“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist gemäß § 6a UStG insbesondere davon abhängig, dass die Ware nachweislich ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird. Umstritten war bislang, ob die Befreiung auch dann Anwendung findet, wenn der Transportweg „gebrochen“ ist, also in Teilstrecken erfolgt. Hierzu hat das Sächsische FG jüngst geurteilt, der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass die Verfügungsmacht an der gelieferten Ware bereits am Unterbrechungspunkt der Warenbewegung im Inland verschafft wurde ( FG Sachsen 24.05.11, 6 K 2176/09, Abruf-Nr. 121162 ). |

    1. Problemstellung

    Bei einem Exportvorgang ist im Regelfall entweder der Lieferant („Bringfälle“) oder der Abnehmer („Abholfälle“) für den Transport verantwortlich und wird mit eigenen Transportmitteln („Beförderung“) oder durch Beauftragung eines externen Frachtführers („Versendung“) den Warentransport veranlassen. Rechtlich umstritten sind dabei die diversen Fallgestaltungen der exporteurseitigen Transportunterbrechung:

     

    1.1 Exporteur erbringt grenzüberschreitende Warenbewegung

    • Beispiel 1

    Das in Mailand ansässige Textilverarbeitungsunternehmen IT hat bei der in Hamburg ansässigen Weberei DE Stoffe zur Herstellung von Herrenanzügen bestellt. Zwischen DE und IT ist vertraglich vereinbart, dass DE die Stoffe in einem ersten Schritt zu der in Nürnberg ansässigen Färberei F befördert, wo F im Auftrag des IT die Stoffe veredelt und DE anschließend die Weiterbeförderung nach Mailand übernimmt.