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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    International tätige Künstler: Vorsteueranspruch eines inländischen Dirigenten

    von Prof. Dr. Jürgen W. Hidien, Rechtsanwalt, Steuerberater, Münster

    | Mit Urteil vom 22.8.19 hat der BFH (V R 14/17, DStR 19, 2414) entschieden, dass die kulturellen Dienstleistungen eines inländischen Dirigenten umsatzsteuerfrei sind. Der Dirigent kann deutsche Vorsteuerbeträge, die er für Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen entrichtet hat, nicht abziehen. Dies gilt auch dann, wenn er die Eingangsleistungen für seine Dienstleistungen verwendet, die im EU-Ausland steuerpflichtig sind. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für international tätige Künstler und betrifft auch andere darstellende und darbietende Einzelkünstler. |

    1. Sachverhalt

    D ist selbstständiger Dirigent mit Sitz in Deutschland. Er übt seine Tätigkeit in Konzert-, Opern- und Theaterhäusern im Inland und im Ausland aus. Für seine Dienstleistungen als Dirigent erstellte ihm die zuständige deutsche Landesbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) S. 2 UStG. Auf Vermittlung einer ausländischen Künstleragentur (Sitz in London, GB) tritt er in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU auf (Spanien, Italien und den Niederlanden). Dort waren seine Dirigentenleistungen allerdings steuerpflichtig. D begehrt den Vorsteuerabzug aus den an seine Agentur gezahlten Vermittlungsprovisionen.

    2. Entscheidung des BFH

    Der BFH hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Sächsisches FG 15.3.17, 2 K 1510/16, EFG 17, 1220) und dem Finanzamt den Vorsteueranspruch des D versagt. Die Ausgangsleistungen, die er im Ausland erbracht hat, waren dort in der Tat umsatzsteuerpflichtig. Seine im Inland ausgeführten Ausgangsleistungen als Dirigent waren dagegen nach Auffassung des BFH gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a) S. 2 UStG steuerfrei.