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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer IM BINNENMARKT

    EU-Finanzminister haben endlich erste Reformschritte beschlossen ‒ Teil 3

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Im Dezember 2018 mündeten die langjährigen MwSt-Reformpläne der EU mit den sog. „Quick-Fixes“ endlich in erste Umsetzungsschritte, die bereits ab dem 1.1.20 greifen. Nachdem in den Teilen 1 und 2 dieser Beitragsserie ein Gesamtüberblick sowie die neuen Konsignationslager- und Reihengeschäftsregelungen dargestellt wurden (s. Nieskoven, PIStB 19, 45 und 75), befasst sich der nachfolgende Teil 3 mit den Steuerbefreiungsverschärfungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen. |

    1. Verschärfte Steuerbefreiungsvoraussetzungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Nach der bisherigen Systematik bleibt im zwischenunternehmerischen (B2B) grenzüberschreitenden Binnenmarkthandel der Warenexport im Abgangsland umsatzsteuerfrei, weil nach dem „Bestimmungslandprinzip“ die Mehrwertsteuer vom unternehmerischen Abnehmer im Zielland erhoben werden soll. Während vor Einführung des Binnenmarkts die Überwachung der Exportsteuerbefreiung durch körperliche Kontrollen an der Grenze möglich war, erfolgt seit 1.1.93 mit Abbau der Schlagbäume und Grenzkontrollen diese Überwachung im EU-Raum durch das „Binnenmarktkontrollsystem“.

     

    Seither haben Exporteure ihre grenzüberschreitende Binnenmarktumsätze in ihren „Zusammenfassenden Meldungen“ (ZM) an die USt-IdNr. des unternehmerischen Abnehmers in eine EU-weite Datenbank zu melden, sodass den Steuerbehörden anhand dieser Meldedaten ein Abgleich mit der spiegelbildlichen Erwerbsumsatzbesteuerung des Abnehmers unter dessen USt-IdNr. möglich ist. Für ein funktionierendes Überwachungssystem ist eine vollständige Datenlage auf Basis der Umsatzdeklarationen an eine konkrete Empfänger-USt-IdNr. in der ZM unabdingbar.