· Fachbeitrag · Schweizer Kapitalgesellschaftsbeteiligung
Besteuerung bei Wegzug in die Schweiz
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, dann unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits beim Wegzug der inländischen Einkommensteuer. So entschied das FG Baden-Württemberg am 31.8.20 (2 K 835/19, Revision unter I R 35/20) nach einer Vorlage an den EuGH mit Beschluss vom 14.6.17 (2 K 2413/15). |
Sachverhalt
Ein verheirateter Ehemann mit deutscher Staatsangehörigkeit ist zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz beteiligt, deren Geschäftsführer er ist. Im Streitjahr 2011 mietete er eine Wohnung in der Schweiz an. Seine Ehefrau wohnte weiterhin in Deutschland. Der Ehemann beantragte die Einzelveranlagung und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung, als Grenzgänger nicht im Inland der Besteuerung zu unterliegen. Das FA gelangte zu dem Ergebnis, dass der Ehemann infolge seines Wegzugs in die Schweiz einen Veräußerungsgewinn zu versteuern habe (§ 6 AStG i. V. m. § 17 EStG), und setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wendete sich der Ehemann. Die Besteuerung und sofortige Erhebung der Steuer verstoße gegen das sog. Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweiz. Jetzt hatte die Klage vor dem FG Baden-Württemberg Erfolg, allerdings ist die Revision des FA beim BFH anhängig (I R 35/20).
Anmerkungen
Der Streitfall betrifft die Frage, ob beim Ehemann ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, der infolge des Wegzugs in die Schweiz zur sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG führt. Dies hat das FG Baden-Württemberg verneint: Eine Wegzugsbesteuerung ohne Zahlungsaufschub der geschuldeten Einkommensteuer verletze das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung sowie sein Niederlassungsrecht nach dem FZA mit der Schweiz. Der Kläger konnte sich zu seinen Gunsten nicht auf § 6 Abs. 5 AStG berufen, weil die Schweiz weder EU-Mitgliedstaat noch ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist. Auch Art. 13 Abs. 5 DBA-Schweiz ist nicht anwendbar, weil die GmbH ihren Sitz in der Schweiz und nicht in Deutschland hatte. Sein Urteil begründet das FG Baden-Württemberg wie folgt:
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