Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Quellensteuereinbehalt

    Die Besteuerung von Onlinewerbung auf ausländischen Internetplattformen

    von Prof. Dr. Günther Strunk, RA/StB Nora Dibbert, Hamburg

    | Die Umsätze mit Onlinewerbung sind in Deutschland ein Milliardengeschäft. Um möglichst viele Internetnutzer zu erreichen, schalten viele Unternehmen gezielt Werbung auf Webseiten von Social-Media-Kanälen, wie Facebook, Youtube, Instagram, LinkedIn und Xing oder auf Suchmaschinen, wie Google, Adwords und Bing Ads. Obwohl es derzeit weder auf Ebene der EU noch im deutschen Steuerrecht eindeutige Regelungen hierzu gibt, versucht die Finanzverwaltung dennoch, an einem Teil dieser Umsätze durch eine Ertragsteuererhebung zu partizipieren. Die Onlinewerbung steht daher im Fokus der Betriebsprüfung bei deutschen werbetreibenden Unternehmen. |

    1. Hintergrund

    Die Betreiber dieser Plattformen sind regelmäßig im Ausland ansässig, sodass eine Besteuerung dieser Unternehmen in Deutschland nur beschränkt oder gar nicht möglich ist, weil es an den gesetzlich geforderten Tatbeständen für eine Steuerpflicht fehlt. Aber auch in den Fällen, in denen eine Besteuerung in Deutschland gegeben wäre, hat es die deutsche Finanzbehörde schwer, eine Besteuerung sicherzustellen. Die Diskussion über die Steuerpflicht von ausländischen Internetunternehmen in Deutschland, die mit im Inland ansässigen Kunden Geschäfte tätigen, ist allen präsent und es gibt gute Gründe für das Für und Wider einer solchen Ertragsbesteuerung.

     

    Werbeleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen sind in Deutschland nur dann steuerpflichtig, wenn für sie ein Inlandsbezug besteht. Ein solcher Inlandsbezug ist nur dann gegeben, wenn das ausländische Unternehmen einen Katalogtatbestand des § 49 EStG erfüllt. In diesem Fall sind die Unternehmen grundsätzlich selbst verpflichtet, ihre Steuer in Deutschland abzuführen. Ausnahmsweise wird die Steuer jedoch im Wege des Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 1 EStG erhoben. Nicht der Steuerpflichtige selbst ist dann verpflichtet, seine Steuer beim Finanzamt abzuführen, sondern vielmehr der in Deutschland ansässige Vergütungsschuldner.