· Fachbeitrag · Kindergeld in der EU
Kindergeld hängt nicht von Erwerbstätigkeit ab
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nach Unionsrecht ist die Ausübung einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat keine Voraussetzung, um dort Kindergeld für Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Kindergeldanspruch ist auch nicht darauf beschränkt, dass der Antragsteller vorher eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat (EuGH 7.2.19, C-322/17, Eugen Bogatu). |
Sachverhalt
2009 beantragte der Vater, ein seit 2003 in Irland wohnender rumänischer Staatsangehöriger, in Irland die Gewährung von Kindergeld für seine beiden, in Rumänien lebenden Kinder. Der Vater übte von 2003 bis 2009 ununterbrochen eine Beschäftigung in Irland aus und bezog danach eine beitragsabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit, im Anschluss eine beitragsunabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit und schließlich eine Leistung bei Krankheit. Die irischen Behörden gewährten antragsgemäß die Familienleistungen, nicht jedoch für den Zeitraum, in dem der Vater beitragsunabhängige Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen hatte. In diesem Zeitraum seien die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt, da der Vater in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt noch eine beitragsabhängige Leistung bezogen habe. Der EuGH widersprach dieser Auffassung.
Anmerkungen
Die Antwort auf die aufgeworfene Frage betrifft die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit VO (EG) 883/2004). Hierzu stellt der EuGH in dem Vorab-Entscheidungsersuchen Folgendes fest:
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