· Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen
Umsatzsteuerpflicht bei Beteiligung an Betrug und Steuerhinterziehung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Beteiligt sich ein Unternehmer wissentlich an einem „strukturierten Verkaufsablauf“, der darauf abzielt, die geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung zu verdecken, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei (BFH 11.8.11, V R 19/10, BStBl II 12, 156, Abruf-Nr. 113622). Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entfällt nach BFH-Ansicht auch, wenn ein Unternehmer vorsätzlich über die Identität des Abnehmers täuscht und sich damit an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt, indem er die Erwerbsbesteuerung durch den wahren Abnehmer im Bestimmungsmitgliedsstaat verhindert (BFH 11.8.11, V R 50/09, BStBl II 12, 151, Abruf-Nr. 113309). Damit knüpft der BFH nahtlos an die EuGH-Rechtsprechung zur innergemeinschaftlichen Lieferung an (EuGH 7.12.10, C-285/09, PIStB 11, 90). |
Sachverhalte
Im Streitfall V R 19/10 vertrieb eine Unternehmensgruppe mit Gesellschaften in Deutschland, Holland, Frankreich und Spanien Pkw, die letztlich an französische Endabnehmer veräußert wurden. Hierbei behandelte die deutsche GmbH die Pkw-Verkäufe an ein spanisches Zwischenunternehmen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei diese Gesellschaft versicherte, die Fahrzeuge nach Spanien zu verbringen und dort der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen. Tatsächlich wendete diese Zwischengesellschaft auf den Verkauf an französische Endabnehmer nur die Differenzbesteuerung an.
Das FA ging von einem Gesamtplan aus, bei dem die Fahrzeuge direkt an französische Endabnehmer geliefert und die spanische Zwischengesellschaft nur zum Schein in die Lieferkette einbezogen wurde. Der BFH hat die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG verneint, da sich die GmbH wissentlich an einem „strukturierten Verkaufsablauf“ beteiligte, der darauf abzielte, die geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Spanien zu verdecken.
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