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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Entsendung

    Der wirtschaftliche Arbeitgeber beim Einbehalt der Lohnsteuer

    von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin

    | Die Besteuerung des Arbeitslohns im grenzüberschreitenden Kontext ist ein wichtiges Thema für die Praxis. Insbesondere die Frage des Einbehalts deutscher Lohnsteuer beschäftigt derzeit auch den Gesetzgeber. Im Jahressteuergesetz 2019 hat er die Annahme eines sog. „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ bei Entsendungen weiter ausgedehnt. In einem aktuellen Urteil des FG Thüringen werden die Folgen einer übersehenen Stellung als wirtschaftlicher Arbeitgeber deutlich (FG Thüringen 13.12.18, 3 K 795/16, EFG 19, 1205). |

    Sachverhalt

    Die Anteile der deutsche D-GmbH werden zu 100 % von der A-Holding AG gehalten, die in der Schweiz ansässig ist. Ihren CEO und Verwaltungsrat hat die AG der D-GmbH durch eine Dienstleistungsvereinbarung vom 30.1.09 als Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer handelt gemäß § 2 der zugrunde liegenden Dienstleistungsvereinbarung im Namen, im Auftrag und auf Risiko der D-GmbH. Die Schweizer A-Holding AG erhält als Vergütung für die Entsendung des Geschäftsführers von der D-GmbH einen pauschalen Betrag von 12.200 EUR monatlich. Die Bemessung der Vergütung entspricht der Vergütung des ehemaligen Geschäftsführers der D-GmbH.

     

    Das FA kam nach einer Lohnsteueraußenprüfung (§ 42f EStG) zu der Auffassung, dass die Vergütung für die Tätigkeit des Geschäftsführers dem deutschen Lohnsteuerabzug (§§ 38 ff. EStG) zu unterwerfen sei. Die D-GmbH sei nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG zwar nicht zivilrechtliche, aber doch wirtschaftliche Arbeitgeberin des Geschäftsführers. Das FA nahm die GmbH daher nach § 191 AO i. V. m. § 42d Abs. 1 EStG durch einen Haftungsbescheid in Haftung.