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  • · Fachbeitrag · Grenzgängerregelung

    Nichtrückkehrtage nach Art. 15a DBA-Schweiz

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen. Die anderslautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV vom 20.12.10 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (BFH 30.9.20, I R 37/17, DStR 21, 782). |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war mit einer 40-Stunden-Woche bei einem Schweizer Arbeitgeber als Vizedirektor beschäftigt. Er wohnte im Jahr 2010 im Inland und war dort auch ansässig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ging der Vizedirektor von 65 Nichtrückkehrtagen i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz 71/02 aus, sodass er nicht als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliege. Zu den Nichtrückkehrtagen zählte er sowohl Wochenendtage als auch Tage, an denen er von einer Geschäftsreise aus dem Drittland an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt war. Aus Art. 15 Abs. 4 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 71/02 folge die Freistellung der streitigen Einkünfte von der deutschen Besteuerung.

     

    Das FA verneinte zwar die Grenzgängereigenschaft, unterwarf aber denjenigen Teil des Arbeitslohns, der auf die Ausübung der Tätigkeit in Drittstaaten oder im Inland entfiel, der inländischen Besteuerung, weil Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz mangels HR-Eintragung des Vizedirektors nicht erfüllt sei.