· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Verpflegungsmehraufwendungen während des Auslandsstudiums
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Ein Steuerpflichtiger mit Einsatzwechseltätigkeit kann seine Verpflegungsmehraufwendungen auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er neben seiner Wohnung am Einsatzort im Ausland keine weitere Wohnung im Inland unterhält - so das FG Köln (20.6.12, 4 K 4118/09, Abruf-Nr. 122434). |
Sachverhalt
Ein Student absolvierte nach seinem berufsbegleitenden Bachelorstudium an der Berufsakademie im Rahmen eines zweisemestrigen Studienprogramms 2008/09 ein Auslandssemester in Mexiko. Bei sämtlichen Veranstaltungen während des Semesters handelte es sich um Präsenzveranstaltungen. Während seines Auslandssemesters wohnte der Student zunächst im Hotel und anschließend in einer angemieteten Wohnung. Einen eigenen Hausstand in Deutschland hatte er während des Auslandsaufenthalts nicht, sondern war während dieser Zeit bei seinen Eltern polizeilich gemeldet.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) machte der Student neben seinen Weiterbildungskosten auch Verpflegungsmehraufwendungen durch sein Auslandsstudium als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte den Abzug mit der Begründung ab, bei dem Aufenthalt in Mexiko habe es sich nicht um eine „Auswärtstätigkeit“ gehandelt. Angesichts der Dauer des Aufenthalts an der Auslandsuniversität sei diese als „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Studenten anzusehen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, die Revision beim BFH wurde aber zugelassen.
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