· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Pauschale Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge eines Schweizer Arbeitgebers
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass eine Steuerbefreiung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen eines Schweizer Arbeitgebers im Inland nicht in Betracht kommt, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit allgemein pauschaliert abgegolten wird und deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich ist (FG Baden-Württemberg 20.6.12, 14 K 4685/09, StE 12, 542, Abruf-Nr. 122474). |
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute hatten ihren Wohnsitz im Inland. 2006 war der Ehemann als Lokomotivführer in der Schweiz im Schichtdienst tätig. Nach den Regelungen seines Arbeitsvertrags erhielt er pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst. Der Lohnausweis wies für das Streitjahr einen Bruttolohn in Schweizer Franken aus. Ferner waren dort Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst bescheinigt. Das FA behandelte die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren von den Eheleuten erhobene Klage blieb nunmehr vor dem FG Baden-Württemberg ebenfalls erfolglos. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.
Anmerkungen
Muss ein Arbeitnehmer an einem Sonntag, Feiertag oder nachts arbeiten, hat er ggf. Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Anders als Zuschläge für Mehrarbeit und Überstunden sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steuerfrei, soweit sie für tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
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