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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Österreichische Versorungskassenbeiträge als inländischer Arbeitslohn

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Zahlt ein österreichischer Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer Beiträge an eine betriebliche Versorgungskasse in Österreich, handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. Diese österreichischen Versorgungskassenbeiträge sind im Inland nur dann nach § 3 Nr. 62 S. 1 2. Alt. EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden. Dies hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 13.2.20, VI R 20/17, DStR 20, 1428). |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute hatten ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt, gingen aber als Grenzgänger nach wie vor ihrer Beschäftigung in Österreich nach. Unstreitig blieb das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit beim deutschen Fiskus (Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich). Der österreichische Arbeitgeber hatte aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes in Österreich (BMSVG) Versorgungskassenbeiträge an die österreichische betriebliche Vorsorgekasse des Ehemannes geleistet und diese Beiträge gesondert auf den Lohnbescheinigungen ausgewiesen.

     

    Das FA rechnete dem vom Ehemann als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn die Versorgungskassenbeiträge zu, sodass sich dessen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit entsprechend erhöhten. Hiergegen wandte sich der Ehemann nach erfolglosem Einspruchsverfahren. Das FG München (31.3.17, 13 K 2270/15) qualifizierte die österreichischen Versorgungskassenbeiträge als (inländischen) Lohn i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die dem Ehemann auch i. S. d. § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen seien. Allerdings meinte das FG, dass die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei seien, weil es sich aufgrund gesetzlicher Bestimmung um Arbeitgeberbeitragszahlungen handele, die für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers bestimmt seien. Der BFH hat im Revisionsverfahren das FG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.