· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Besteuerung von Auslandspensionen in Ungarn
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Eine Pension, die zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 ein in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden. Das hat jetzt der BFH klargestellt (BFH 24.1.18, I R 49/16, DStRE 18, 914). |
Sachverhalt
Ein deutscher Staatsangehöriger bezieht als ehemaliger Beamter ein Ruhegehalt, das von der Bundesfinanzdirektion (BFD) ausgezahlt wird. Er wohnt seit dem 1.5.04 ausschließlich in Ungarn. Der Beamte ist mit dem Ruhegehalt in Deutschland gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt erteilte der BFD ‒ gestützt auf § 39d Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 39b Abs. 6 EStG ‒ für den Zeitraum von Anfang 2011 bis Ende 2013 eine Bescheinigung, dass die im Ausland bezogene Pension (vorher Arbeitslohn) des ehemaligen Beamten nicht dem Steuerabzug unterliegt. Nach Inkrafttreten des DBA zwischen Deutschland und Ungarn vom 28.2.11 (DBA-Ungarn 2011) ging das FA aber davon aus, dass nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. b) DBA-Ungarn 2011 dem Wohnsitzstaat (Ungarn) nur dann das Besteuerungsrecht für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und ‒ anders als der ehemalige Beamte ‒ ein Staatsangehöriger dieses Staats sei. Das FA widerrief daher die Freistellung mit Wirkung ab dem 1.10.12. Hiergegen wendet sich der ehemalige Beamte mit seiner Klage. Das FG gab der Klage statt (FG Köln 24.5.16, 1 K 1796/13, EFG 16, 1589). Jetzt hat auch der BFH die Revision zurückgewiesen und die Vorinstanz bestätigt.
Anmerkungen
Das BFH-Urteil betrifft die Frage, ob das (deutsche) Ruhegehalt bei ständigem Wohnsitz im Ausland im Inland freizustellen ist. Der BFH hat im Streitfall bestätigt, dass der ehemalige Beamte auch nach Inkrafttreten des DBA-Ungarn 2011 (vom 28.2.11, BGBl II, 919) eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39b Abs. 6 EStG a. F. beanspruchen konnte, seine im Ausland bezogene Pension (vorher Arbeitslohn) also nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegt. Das begründet der BFH wie folgt:
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