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  • · Fachbeitrag · Auslandsverluste


    Ein neues Kapitel in der Verrechnung finaler Verluste: Die Entscheidung des EuGH im Fall A Oy


    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe


    Die Rechtsprechung zum Thema der finalen Verluste einer Tochterkapitalgesellschaft und ihrer Übertragbarkeit auf die Muttergesellschaft hat der EuGH durch die Entscheidung in der Rechtssache Marks & Spencer begründet (EuGH 13.12.05, C-446/03, vgl. Jahn PIStB 06, 4). Gefolgt sind eine Reihe von Urteilen des EuGH und BFH zu diesem Thema (s. weiterführende Hinweise am Ende des Beitrags). Eine differenzierte Betrachtung enthält nunmehr die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 21.2.13 in der Rs. A Oy, in der der EuGH seine in Marks & Spencer begonnene Spruchpraxis zur Ultima-Ratio-Berücksichtigung von Verlusten bestätigt und zu der Erkenntnis gelangt, dass die grenzüberschreitende Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Vorliegen finaler Verluste weiterhin unionsrechtlich geboten ist (EuGH 21.2.13, C-123/11, A Oy, Abruf-Nr. 130995).

    Sachverhalt


    A, ein Unternehmen mit Sitz in Finnland, besaß eine 100 %igeTochtergesellschaft in Schweden (im Folgenden: B), die in Schweden einer Tätigkeit in gemieteten Geschäftslokalen nachging. A besaß in Schweden keine weiteren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen. Nach erheblichen Verlusten schloss B ihre Verkaufsstellen endgültig und beschloss, sich völlig vom schwedischen Markt zurückzuziehen. Nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten von B plante A eine Fusion mit dieser Tochtergesellschaft (Upstream-Merger). Nach Abschluss dieses Vorgangs würde A nicht mehr über eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte in Schweden verfügen.