· Fachbeitrag · Ausfuhrlieferung
Kein Verlust des Vertrauensschutzes bei ungültig gewordener USt-IdNr.
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Wenn der Lieferer den Buch- und Belegnachweis hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung im Zeitpunkt des Vertragschlusses vollständig erbracht hat, ist die Steuerfreiheit auch dann zu gewähren, wenn die vom Empfänger angegebene USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung zwischenzeitlich ungültig geworden ist (FG Berlin-Brandenburg 4.11.15, 7 K 7283/13, EFG 16, 1115). |
Sachverhalt
Im Streitfall verkaufte ein Autohändler ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen. Der Autohändler erklärte diesen Umsatz als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a i. V. m. § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) UStG. Nach einer Umsatzsteuerprüfung gemäß § 27b UStG versagte das FA die Steuerfreiheit der Fahrzeuglieferung. Zur Begründung: Die angegebene USt-IdNr. der spanischen S.L. sei zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr gültig gewesen. Der Autohändler beanspruchte weiterhin die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung und berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er vom Wegfall der USt-IdNr. erst nach Vertragsschluss erfahren habe.
Anmerkungen
Der Autohändler hatte im Streitfall die nach § 17a ff. UStDV erforderlichen Beleg- und Buchnachweise vollständig erbracht. Das Besondere war jedoch, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (20.5.05) noch gültige USt-IdNr. der spanischen Abnehmerin seit dem 25.5.05 nicht mehr gültig war und der Autohändler hiervon erst nach Auskunft der spanischen Steuerbehörden im November 2006 Kenntnis erlangte. Das FG Berlin-Brandenburg hat in diesem Fall dem Autohändler Vertrauensschutz zugestanden:
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