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  • Nachricht · AStG

    Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

    | Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob die sog. Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der BFH hat daher in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den EuGH angerufen. Die nunmehr vom EuGH zu klärende Streitfrage kann allgemein für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz außerhalb der EU und des EWR von Bedeutung sein ( BFH 12.10.16, I R 80/14 ; s. auch BFH-Pressemitteilung Nr. 15 vom 15.3.17). |

     

    Sachverhalt

    Eine im Inland ansässige D-GmbH war zu 30 % an einer schweizerischen AG beteiligt. Die AG hatte mit einer weiteren (inländischen) GmbH (Z-GmbH) einen Forderungskaufvertrag mit folgender Grundstruktur geschlossen: Die Z-GmbH war vertraglich an diversen Erlösen von vier Sportvereinen, u. a. aus deren sportlichen Erfolgen, beteiligt. Mit besagtem Forderungskaufvertrag trat die Z-GmbH die Forderungen auf Zahlung der Erlösbeteiligungen an die AG ab. Das Finanzamt hatte in der AG eine sog. Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter gesehen und in 2005 der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen.

     

    Anmerkungen

    Der BFH sieht diese Vorgehensweise nach deutschen steuerrechtlichen Vorschriften als gefestigt: Die AG war für die - qualifiziert mit mindestens 1% an ihr beteiligte - D-GmbH Zwischengesellschaft, unterlag einer niedrigen Besteuerung (Ertragsbesteuerung von weniger als 25%) und deren aus den abgetretenen Geldforderungen resultierenden Einkünfte stammten nicht aus einer „aktiven“ Tätigkeit. Unter dem Blickwinkel des EU-Rechts - so der BFH -könne sich jedoch ggf. eine andere Beurteilung ergeben.

     

    Hintergrund: Mithilfe der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG versucht der deutsche Fiskus, Gewinnverlagerungen in das niedriger besteuernde Ausland entgegenzuwirken. Bestimmte Einkünfte (Zwischeneinkünfte) von Auslandsgesellschaften (Zwischengesellschaften), an denen in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind und die in ihren Sitzstaaten mit geringeren Ertragsteuersätzen als 25 % besteuert werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen ähnlich Gewinnausschüttungen besteuert, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gesellschafter tatsächlich Gewinnausschüttungen erhalten haben oder nicht.

     

    Der EuGH hat hinsichtlich einer vergleichbaren britischen Regelung im Jahr 2006 entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung nur dann mit der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung durch den Nachweis abwenden kann, dass es sich bei der Beteiligung an der Zwischengesellschaft nicht um eine rein künstliche Gestaltung handelt, die nur dazu dient, den höheren inländischen Steuersätzen zu entgehen (sog. Motivtest). Den deutschen Gesetzgeber hat die EuGH-Rechtsprechung dazu bewogen, für Beteiligungen an Zwischengesellschaften aus EU- und EWR-Staaten ab dem Jahr 2008 eine Entlastungsmöglichkeit durch einen Motivtest gesetzlich zu verankern (§ 8 Abs. 2 AStG).

     

    Für in Drittstaaten wie der Schweiz ansässige Zwischengesellschaften gibt es jedoch keine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit. Dies könnte nach Auffassung des BFH gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, die - anders als die Niederlassungsfreiheit - grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützt ist.

    Quelle: ID 44581311

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