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  • · Fachbeitrag · Verrechnungspreisdokumentation

    Besondere steuerliche Dokumentationspflichten für ausländische verbundene Unternehmen

    von Dr. Christoph Ruiner, Strassen, Luxemburg

    | Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen sind die Steuerpflichtigen regelmäßig verpflichtet, gesonderte Aufzeichnungen ‒ eine sog. Verrechnungspreisdokumentation ‒ zu erstellen. Der nachfolgende Beitrag erläutert zum einen kurz die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Und er zeigt zum anderen detailliert auf, wie man eine solche Verrechnungspreisdokumentation erstellt. |

    1. Entstehungsgeschichte

    In seiner Grundsatzentscheidung vom 17.10.01 hat der BFH in Bezug auf die Beweislastverteilung und die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren judiziert, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich die Beweislast für die Unangemessenheit des vom Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person angesetzten Verrechnungspreises trägt (BFH 17.10.01, I R 103/00, IStR 01, 748). Der BFH begründete diese Auffassung damit, dass für den Steuerpflichtigen außer den in den §§ 140 ff. AO bzw. §§ 238 ff. HGB kodifizierten allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten keine speziellen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten bestehen.

     

    Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) mittels § 90 Abs. 3 AO besondere Dokumentationspflichten im Rahmen von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen kodifiziert. Zudem hat der Gesetzgeber im Falle der Nichtbefolgung des § 90 Abs. 3 AO die Schätzbefugnis der Finanzverwaltung deutlich ausgeweitet (§ 162 Abs. 3 und 4 AO). Damit soll der Finanzverwaltung ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, mittels dessen die zwischen nahestehenden Personen vereinbarten Verrechnungspreise effektiv überprüft werden können.