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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Der deutsch-türkische Erbfall - Zivilrecht (Teil 1)

    von RA, FA Steuerrecht Dr. Marc Jülicher, Bonn

    | Deutsch-türkische Erbfälle sind in ihrer Abwicklung schwierig. Neben dem Zusammentreffen unterschiedlicher nationaler Erbrechte mit Kollisionsregelungen eines Staatsvertrages macht sich weiter das Fehlen eines DBA für Erbschaften und Schenkungen zwischen beiden Staaten negativ bemerkbar. Lediglich die jeweils einseitigen Vorschriften zur Berücksichtigung ausländischer Erbschaftsteuer können teilweise für Entlastung sorgen. |

    1. Internationales Erbrecht

    1.1 Internationales Privatrecht

    Das Internationale Privatrecht (IPR) bestimmt, welche von mehreren nebeneinander bestehenden Rechtsverordnungen zur Anwendung kommen soll. Bereits nach autonomem IPR-Gesetz der Türkei gilt eine Nachlassspaltung, wonach sich zunächst bewegliches Vermögen und ausländischer Grundbesitz immer nach dem Heimatrecht des Verstorbenen vererbt, aber in der Türkei belegenes Immobiliarvermögen stets nach türkischem Belegenheitsrecht (Art. 22 Abs. 1 S. 1 Abs. 1 IPRG, vgl. Staudinger/Dörner 2007, Anh. zu Art. 25 EGBGB, Rz. 863 ff.; zu Einschränkungen für Ausländer vgl. Bodoroglu, ZEV 97, 977). Im Wege einer funktionalen Nachlassspaltung ist zudem auch die Abwicklung des Nachlasses (Eröffnung des Erbgangs, Erwerb und Teilung der Erbschaft) dem Belegenheitsrecht unterworfen. Alle Verweisungen im türkischen IPR sind - wie im deutschen IPR (vgl. Art. 4 Abs. 1 EGBGB) - zunächst Gesamtverweisungen, d.h., sie verweisen auch auf das IPR der angesprochenen ausländischen Rechtsordnung. Von da kann es grundsätzlich zum Rückverweis kommen oder zum Weiterverweis in eine dritte Rechtsordnung.

     

    1.2 Abkommen mit Drittstaaten

    Die Türkei ist - wie Deutschland - Vertragspartner des Haager Testamentsformübereinkommens (5.10.61), sodass insbesondere dessen großzügige Kriterien zugunsten einer Formgültigkeit eines Testaments Anwendung finden, die teilweise auch im deutsch-türkischen Nachlassabkommen (vgl. 1.3.3 zum Verfahrensrecht) enthalten sind. Es sind dies z.B. die alternative Anknüpfung an das Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers nochmals alternativ zum Todeszeitpunkt oder - nach Statutenwechsel - zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments und insbesondere auch an das Lagerecht für unbewegliches Vermögen.

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