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  • · Fachbeitrag · Ausländische Künstler

    Kauf und Überlassung von Kunstwerken: Steuerabzug und Künstlersozialabgabepflicht?

    von Dipl.-Fw Jörg Holthaus, Unna

    | Neben privaten Sammlern kaufen häufig auch staatliche und gewerbliche Einrichtungen Kunstwerke. Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist regelmäßig sogar ein bestimmter Etat verpflichtend für Kunst am oder im Bau auszugeben. Häufig ist unbekannt, dass auch der Kauf von Kunstwerken grundsätzlich der Künstlersozialabgabe (KSA) unterliegt. Dies betrifft aber nicht immer den Kauf von ausländischen Künstlern. Ein Ammenmärchen ist zudem, dass der Kauf eines körperlichen Kunstwerkes den Steuerabzug nach § 50a EStG auslöst. Diese Mär wird in Einzelfällen vom BZSt verbreitet und muss daher im Folgenden dezidiert entzaubert werden. |

    1. Künstlersozialabgabe beim Kauf von Kunst

    1.1 Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

    Viele Unternehmer glauben, dass die Künstlersozialabgabe sie nicht betrifft. Ein teurer Irrtum: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Der Unternehmerbegriff in § 24 KSVG geht von einem sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff aus. Entscheidend ist ein nachhaltiges und regelmäßiges Tätigwerden am Markt, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend erforderlich ist (BSG 20.4.94, 3/12 RK 33/92, DStR 95, 268; 1.10.91, 12 RK 33/90, BB 92, 642.) Auch gemeinnützige Vereine können abgabepflichtig sein, selbst wenn sie lediglich eine Provision an einen Künstler anlässlich des Verkaufs einer seiner Werke zahlen.

     

    Neben den typischen Verwertern aus § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG (z. B. Verlage, Theater, Orchester, Chöre, Zirkus, Varieté, Galerien, Museen, Kunsthändler) sind auch solche Unternehmen dem Grunde nach zu erfassen, deren Tätigkeitsschwerpunkte ihrer Bestimmung nach bereits im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegen. Entscheidend ist allerdings, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Anders als beim Steuerabzug nach § 50a EStG werden durch die KSA nicht reine Privatpersonen zum Abzug verpflichtet.

             

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