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  • · Fachbeitrag · Ausländische Einkünfte

    Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode ‒ Teil 2

    von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin

    | Die Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung wird im nationalen Steuerrecht durch die Standardmethode der Anrechnung ausländischer Steuern auf die tarifliche Einkommensteuer umgesetzt. Als Nebenmethode stellt § 34c Abs. 2 EStG die Abzugsmethode zur Verfügung. Durch sie kann in besonderen Fällen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage gemildert werden. Auch bei der Körperschaftsteuer ergeben sich entsprechende Fragestellungen. § 26 KStG enthält einen umfassenden Verweis auf § 34c EStG . Detailfragen hierzu werden in diesem zweiten Teil der Beitragsserie geklärt. |

    1. Milderung der juristischen Doppelbesteuerung durch Steuerabzug

    Durch § 34c Abs. 1 EStG kann die juristische Doppelbesteuerung des Einkommens u. U. insgesamt vermieden werden. Ob dies vollumfänglich gelingt, hängt u. a. an dem Anrechnungshöchstbetrag des § 34c Abs. 1 S. 2 EStG, der eine Obergrenze für die mögliche Steuerermäßigung vorgibt. Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach § 32d Abs. 5 S. 1 EStG eine solche Obergrenze zu beachten ‒ wenn auch mit vereinfachter Berechnung (s. ausführlich Teil 1: Weiss, PIStB 21, 84).

     

    Allerdings gibt es auch steuerliche Bedingungen, unter denen eine Anrechnung ausländischer Steuern als Steuerermäßigung (§ 2 Abs. 6 S. 1 EStG; R 2 Abs. 2 Zeile 6 EStR) insgesamt wirkungslos bleibt. Bei einem zu versteuernden Einkommen, das unterhalb des Grundfreibetrags liegt, fällt keine tarifliche Einkommensteuer an. Dementsprechend kann die Einkommensteuer nicht ermäßigt werden. Ein anderer Anwendungsfall kann vorliegen, wenn die ausländische Steuer auf einer Bruttobesteuerung beruht, während im Inland die Steuer auf die ausländischen Einkünfte nur auf eine Nettogröße gerichtet ist (Wagner in: Blümich, EStG, Werkstand: 154. EL Juli 2020, § 34c, Rz. 76).