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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerentsendung

    Besteuerung von Stock Options in Deutschland und der Türkei

    von Mag. iur. Filip Schade, LL.M., und B.Sc. Hatice-Seyma Pekel, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

    | Anfang 2019 haben 30 Start-ups einen Appell an die europäischen Staaten gerichtet, bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu schaffen. Diese Forderungen führen auch in Deutschland jüngst zu Diskussionen (vgl. BT-Drs. 19/7648). Hierbei dürfte der Fokus nicht nur allein auf der Umgestaltung des unilateralen Steuerrechts liegen. Vielmehr sind immer auch die Auswirkungen auf Abkommensebene zu beachten, um keine offene Flanke für internationale Steuerarbitrage zu bieten. Der vorliegende Beitrag verdeutlicht die o. g. Problematik am Beispiel von Mitarbeiterentsendungen zwischen Deutschland und der Türkei. |

    1. Begriff und Bedeutung von Stock Options

    Stock Options sind Finanzinstrumente, mit denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Recht einräumt, sich am Unternehmen beteiligen zu können. Mit der Kaufoption ist es dem Arbeitnehmer gestattet, eine bestimmte Anzahl von Anteilen des Unternehmens zu einem bereits im Voraus festgesetzten Preis verbilligt oder unentgeltlich zu beziehen. Das Optionsrecht kann während eines bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitraums oder auch zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt ausgeübt werden (vgl. stellvertretend Jacobs, Int. Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl. 2016, 1328).

     

    Start-ups setzen vermehrt auf Aktienoptionsrechte, um im Kampf um junge Talente mit der Konkurrenz aus dem Silicon Valley finanziell mithalten zu können. So wird potenziellen Mitarbeitern neben dem klassischen Gehalt eine „Risikoprämie“ in Form einer Beteiligung am zukünftigen laufenden Erfolg des Unternehmens sowie am Gewinn im Falle einer Veräußerung des Unternehmens in Aussicht gestellt. Hierdurch soll die Innovations- und Ertragskraft des Unternehmens durch motivierte Mitarbeiter gesteigert und deren langfristige Bindung an den Arbeitgeber erreicht werden (vgl. BT-Drs. 19/7648, 1).