· Fachbeitrag · Liechtenstein
Die Besteuerung von Immaterialgüterrechten - Wie attraktiv ist die liechtensteinische IP-Box?
von Mag. Thomas Hosp, LL.M. (International Tax Law) und Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., beide Kanzlei Mag. Thomas Hosp, Schaan
| Die Europäische Union sieht in der Förderung von Forschung und Entwicklung einen zentralen Baustein im internationalen Wettbewerb der Wirtschaftsräume. Ein Instrument ist hierfür die Schaffung eines steuerlichen Anreizsystems. Das Fürstentum Liechtenstein hat daher im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes mit Art. 55 SteG eine Norm eingeführt, die einen Sonderabzug für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten vorsieht. Der folgende Musterfall verdeutlicht nicht nur, was der liechtensteinische Gesetzgeber als Immaterialgüter definiert, sondern zeigt insbesondere auch die Berechnung des Sonderabzugs auf. |
1. Ausgangssachverhalt
Nachdem Lisa Müller, erfolgreiche Unternehmerin und wohnhaft in München, das Produktionsunternehmen in Schaan (Liechtenstein) gekauft hat (s. Hosp, Langer, PIStB 11, 291), überlegt sie nun, die Immaterialgüterrechte ihres Konzerns in einem Unternehmen zu bündeln. Aufgrund ihrer bisherigen positiven Erfahrungen mit dem Steuerstandort Liechtenstein zieht sie auch das Fürstentum Liechtenstein in ihre Überlegungen mit ein.
Frau Müller zeigt ihrem Steuerberater die folgende Liste an Immaterialgüterrechten und möchte wissen, ob diese von dem Immaterialgüterabzug profitieren können. Ferner gibt sie ihm eine Übersicht mit den damit zusammenhängenden handelsrechtlichen Einnahmen und Aufwendungen. Frau Müller bittet ihren Steuerberater, die daraus resultierende Steuerbelastung in Liechtenstein zu ermitteln, wenn diese Immaterialgüterrechte von einer liechtensteinischen AG gehalten werden würden.
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