06.11.2008 | Umsatzsteuer
Die Bedeutung von Spediteursbescheinigungen unter ATLAS-Ausfuhr
von RAin Dr. Nathalie Harksen, Münster und Dr. Thomas Möller, Osnabrück
Es ist durchaus bekannt, dass Dienstleister auch geraume Zeit nach Abschluss von sowohl innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch Ausfuhrlieferungen noch bereitwillig eine weiße Spediteursbescheinigung ausstellten, wenn der Kunde danach verlangte. Mitunter geschah dies auch ohne über die notwendigen Dokumente zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung zu verfügen. Aus diesem Grund sah sich das BMF veranlasst, auf eine verstärkte Prüfung auch der Spediteure hinzuweisen. Der Beitrag setzt sich mit dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben und den Auswirkungen durch das elektronische Ausfuhrverfahren (ATLAS) auseinander.
1. BMF-Schreiben
Lieferungen eines Unternehmers in ein Drittland sind unter den Voraussetzungen der §§?4 Nr.?1 lit. a), 6?UStG als Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist allerdings daran geknüpft, dass der leistende Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweisen kann. Geführt werden kann dieser Nachweis unter anderem mit der Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke des Spediteurs (weiße Spediteursbescheinigung).
Das BMF hat mit Schreiben vom 30.1.08 (IV A 6 –S 7131/07/0001, UR?08,?398) darauf hingewiesen, dass die von Spediteuren erstellten Bescheinigungen über die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet (weiße Spediteurbescheinigungen) vielfach ungenau ausgefüllt sind. Dies haben Finanzbehörden der Länder und auch der Bundesrechnungshof festgestellt. Das BMF weist daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder darauf hin, dass diese Bescheinigungen nur dann als Belegnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen durch den leistenden Unternehmer anerkannt werden können, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Aufgrund der Erkenntnisse über Mängel bei den Spediteurbescheinigungen sollen die Finanzämter in Zukunft auf die Richtigkeit der Angaben in den Bescheinigungen besonders achten.
Dies führt dazu, dass auch die Dienstleister verstärkt im Fokus der Umsatzsteuerprüfung stehen werden. Stellt sich im Rahmen einer Prüfung heraus, dass sich ein bei einem Unternehmer vorgefundener Nachweis bei einer Prüfung des beauftragten Spediteurs nicht halten lässt, so führt dies zwangsweise dazu, dass der liefernde Unternehmer nicht mehr über einen Nachweis für die Ausführung der steuerbefreiten Lieferung verfügt und die Umsatzsteuerfestsetzung geändert wird. Allerdings wird die weiße Spediteursbescheinigung jedoch durch das von der deutschen Zollverwaltung verwendete IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr an praktischer Bedeutung verlieren.
2. Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit Zollbelegen
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