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  • 01.05.2005 | Osteuropa

    Immobilieninvestitionen in Tschechien

    von RA StB FAStR Silvia Sparfeld M.A., München/Prag und StB (CZ) Marketa Bobkova, Prag

    Der Erwerb von Immobilien ist eines der Hauptthemen, mit denen sich ausländische Investoren seit Beginn ihrer Investitionstätigkeit in der Tschechischen Republik beschäftigen. Das tschechische Devisengesetz a. F.hatte noch den Erwerb von Immobilien für Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen; Ausländer konnten nur über die Gründung einer tschechischen Gesellschaft bzw. den Erwerb von Anteilen an einer solchen Immobiliengesellschaft in der Tschechischen Republik erwerben. Mit dem EU-Beitritt musste auch die Tschechische Republik diese Beschränkungen lockern. Obwohl im Beitrittsvertrag relativ lange Übergangsfristen ausgehandelt worden sind, ist der Erwerb von tschechischen Immobilien durch EU-Staatsbürger einfacher geworden. Dies ist angesichts des boomenden Immobilienmarktes in Tschechien nicht nur für EU-Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen aus EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung. 

    1. Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb

    Die grundsätzlichen Regelungen zur Berechtigung des Erwerbs von Immobilien finden sich im tschechischen Devisengesetz i.d.F. vom 4.5.04. Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Flächen handelt, sind folgende Personen zum Immobilienerwerb berechtigt: 

     

    Berechtigte zum Immobilienerwerb
    • Inländer (tschechische natürliche und juristische Personen),
    • Ausländer mit tschechischer Staatsbürgerschaft,
    • EU-Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung,
    • Ausländer – juristische Personen, die im Inland ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung ihres Unternehmens errichten und die berechtigt sind, im Inland unternehmerisch tätig zu sein – und
    • andere Ausländer nur in gesetzlich geregelten Fällen, wie z.B.
    • durch Erbschaft,
    • für die diplomatische Vertretung eines fremden Staates unter der Bedingung der Gegenseitigkeit,
    • durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten, von denen nur einer tschechischer Staatsbürger oder Inländer ist sowie
    • auf Grund eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der Miteigentümer.

     

    1.1 EU-Beitrittsvertrag

    Nach dem EU-Beitrittsvertrag darf die Tschechische Republik übergangsweise folgende Regelungen beibehalten: 

     

    • für die Dauer von fünf Jahren seit EU-Beitritt – die gesetzlichen Regelungen über das Verbot des Erwerbs von Gebäuden zum Zwecke der Begründung eines zweiten Wohnsitzes durch EU-Staatsbürger, die in Tschechien keinen Wohnsitz haben und durch Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden und in Tschechien nicht ansässig sind oder dort keine Zweigniederlassung haben;