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  • 06.11.2008 | Europäisches Mehrwertsteuerpaket 2010

    Wichtige EU-weite Neuregelungen ab 2010 im internationalen Dienstleistungsverkehr

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    Neue EU-Vorgaben werden zum 1.1.10 zu gravierenden Änderungen im nationalen Umsatzsteuerrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten führen. Die Vorgaben enthalten neue Prinzipien für die Bestimmung des Dienstleistungsortes, die Einführung eines obligatorischen Reverse-Charge-Verfahrens, die Ausweitung der Erklärungspflichten in der Zusammenfassenden Meldung (ZM), die Erweiterung der bisherigen Sonderregelung zur sogenannten einzigen Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) sowie ein neues elektronisches Verfahren zur Rückerstattung der Auslands-Umsatzsteuer. Dienstleister, die grenzüberschreitend im EU-Ausland tätig sind, müssen sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. Der Berater sollte seine Mandanten darauf rechtzeitig hinweisen.  

    1. Umfassende Neuerungen durch das Mehrwertsteuerpaket

    Der Rat der Europäischen Union hat am 12.2.08 drei Rechtsakte (zwei Richtlinien und eine Verordnung) verabschiedet, die auf EU-Ebene unter dem gemeinsamen Arbeitstitel „Mehrwertsteuerpaket” beraten wurden:  

     

    • Ort der Dienstleistung (Richtlinie 2008/8/EG): Anders als bisher gelten ab 2010 sonstige Leistungen von Unternehmern an andere Unternehmer grundsätzlich als am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht (Bestimmungslandprinizip). Für sich betrachtet wäre diese Nachricht eine schlechte für die Dienstleister, da bei Erbringung von Umsätzen an andere Unternehmer im EU-Ausland ebendort eine (de facto teure) Registrierung erforderlich würde. Letztere wird aber durch eine flankierende Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens vermieden. Auf die leistenden Unternehmer kommen allerdings neue Erklärungspflichten zu; so wird zukünftig eine „innergemeinschaftliche Dienstleistung“ in der ZM zu deklarieren sein.

     

    • Rückerstattung der Auslands-Umsatzsteuer (Richtlinie 2008/9/EG): Ebenfalls ab 2010 wird das bisher in der 8. EG-RL geregelte Verfahren der Erstattung von Mehrwertsteuern an EU-Unternehmer neu geregelt. Die Neuregelung gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.09 gestellt werden.

     

    • Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und Informationsaustausch (Verordnung 143/2008): Die Verordnung ergänzt die vorgestellten Richtlinien. Sie ist als unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 249 Abs. 2 EGV; anders als die Richtlinien i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV bedarf sie damit keiner Transformation in das deutsche Recht) bereits am 20.2.08 in Kraft getreten, richtet sich an die EU-Mitgliedsstaaten selbst und regelt deren elektronischen Informationsaustausch untereinander.

    2. Ortsbestimmung im internationalen Dienstleistungsverkehr

    Bisheriger Regelleistungsort war – unabhängig von der Person des Leistungsempfängers – der Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG); damit galt grundsätzlich das Ursprungslandprinzip. Zur Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäfte sollen künftig alle Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt (vgl. RL 2008/8/EG, Erwägungen (3) vor Art. 1). Der EU-Richtliniengeber favorisiert damit das Bestimmungslandprinzip. Das neue Recht unterscheidet dabei nach Dienstleistungen an Unternehmer (Steuerpflichtige) und Nichtunternehmer (Nichtsteuerpflichtige):