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  • 09.06.2009 | Europäischer Gerichtshof

    Doppelbesteuerung verstößt nicht per se gegen den EG-Vertrag

    von VRiFiG Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Dass eine internationale Doppelbesteuerung nicht automatisch einen Verstoß gegen den EG-Vertrag indiziert, hat der EuGH schon vereinzelt entschieden. In einem aktuellen Urteil in der Rechtssache Block hat sich der EuGH mit einem aus Sicht der Steuerpflichtigen unglücklichen Konflikt zwischen deutschem und spanischem Erbschaftsteuerrecht befassen müssen. Und er hat - auch wenn das in dem Leitsatz nicht so deutlich zum Ausdruck kommt - entschieden, dass eine doppelte Belastung mit Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags verstößt (EuGH 12.2.09, C-67/08, Abruf-Nr. 090676).

     

    Sachverhalt

    Die in Deutschland ansässige Frau Block ist Alleinerbin einer im Jahr 1999 in Deutschland ansässigen, verstorbenen Person. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen in Höhe von umgerechnet 994.494 DM, das bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Für dieses Kapitalvermögen zahlte Frau Block spanische Erbschaftsteuer von 207.565 DM. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Steuerpflichtige die Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Dies wurde ihr jedoch nicht gewährt. Im Einspruchsverfahren ließ das FA die spanische Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit zum Abzug zu, wodurch die Bemessungsgrundlage der deutschen Erbschaftsteuer herabgesetzt wurde. Das daraufhin angerufene FG war der Auffassung, dass eine Anrechnung ausscheide, da die Kapitalforderungen gegen Finanzinstitute in Spanien nicht unter § 121 BewG fielen. Sie seien daher kein „Auslandsvermögen“ im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG (FG München 6.7.05, 4 K 3290/03, EFG 06, 59). Der mit der Revision befasste BFH legte die Streitsache dem EuGH mit folgenden Fragen vor (BFH 16.1.08, II R 45/05, BStBl II 08, 623):  

     

    1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen?

     

    2. Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss?

     

    3. Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist - sollte dies der Fall sein - die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners?

     

    Anmerkungen

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