09.03.2011 | Doppelbesteuerungsabkommen
Neue Konsultationsvereinbarung mit Österreich zur Besteuerung von Abfindungen
von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
Die österreichische und deutsche Finanzverwaltung haben im August 2010 eine Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen getroffen (BMF 26.8.10, IV B 2 - S-1301-AUT, Abruf-Nr. 110492). Um derartige Konsultationsvereinbarungen in Gesetzesrecht umzusetzen, konnte das BMF nunmehr die durch das JStG 2010 eingeführte neue Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 AO nutzen. Der Beitrag stellt den Erlass sowie seine Auswirkungen für die Beratungspraxis vor.
1. Zuweisung des Besteuerungsrechts
1.1 Abfindungen
Grundsätzlich hat nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA der Staat das Besteuerungsrecht für eine Abfindung, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung ansässig im Sinne des DBA ist. Abweichend von diesem Grundsatz hatte die deutsche Finanzverwaltung bereits vor einiger Zeit mit der Schweiz, Belgien und den Niederlanden Verständigungsvereinbarungen zur abkommensrechtlichen Behandlung von Abfindungen getroffen. Danach soll das Besteuerungsrecht für Abfindungen grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zustehen. War der Arbeitnehmer in beiden Staaten tätig, so ist das Besteuerungsrecht zeitanteilig aufzuteilen. Der für diese Aufteilung jeweils maßgebliche „Erdienungszeitraum“ ist in den jeweiligen Vereinbarungen unterschiedlich definiert.
Auch zwischen der österreichischen und der deutschen Finanzverwaltung wurde nunmehr eine Vereinbarung (Konsultationsvereinbarung) getroffen, die eine vom oben dargestellten Grundsatz im DBA abweichende Regelung vorsieht (BMF 26.8.10, IV B 2 - S-1301-AUT, BStBl I 10, 645). Danach soll für eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Staat das Besteuerungsrecht erhalten, der auch während der Tätigkeit des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht für dessen Vergütungen hatte. Hatten beide Staaten zeitanteilig das Besteuerungsrecht während der aktiven Tätigkeit, so ist das Besteuerungsrecht für die Abfindung ebenfalls zeitanteilig aufzuteilen. Die gleichen Grundsätze sollen gelten, wenn anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung gezahlt wird.
Beispiel 1 |
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer war in Deutschland für 10 Jahre angestellt und tätig. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses wird eine Abfindung gezahlt. Vor Auszahlung der Abfindung gibt der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland auf und zieht nach Österreich. |
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