08.06.2011 | DBA-Schweiz
Umqualifizierung von Zinsen in vGA verstößt gegen das Diskriminierungsverbot
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Die Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 a.F./n.F. verstößt gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz - so der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH 8.9.10, I R 6/09, Abruf-Nr. 104078). |
Sachverhalt
Die X-AG (X) ist eine AG nach Schweizer Recht mit statutarischem Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in Deutschland. Sie betreibt ein Hotel. Der in der Schweiz wohnhafte Alleingesellschafter GH gewährte der X Darlehen zu einem Jahreszinssatz von 6 %. X wollte die gezahlten Zinsen in den Streitjahren 1999 bis 2001 als Betriebsausgaben geltend machen. Ihr Eigenkapital war durch die Verluste negativ geworden. Doch das FA sah in den Zinsen eine vGA und berief sich hierbei sowohl auf § 8 Abs. 3 KStG als auch auf § 8a KStG 1999 a.F.
Die dagegen gerichtete Klage der X war erfolgreich. Der BFH hat im Revisionsverfahren zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Abzugsverbots in § 8a KStG 1999 a.F. bejaht, jedoch entschieden, dass die Anwendung des Abzugsverbots gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz verstößt.
Anmerkungen
Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigten Anteilseigner erhalten hat, gelten gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 a.F. unter folgenden Voraussetzungen als vGA:
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