05.05.2011 | DBA-Recht
Kein Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen
von Tim Lühn, RA StB FAStR, Lingen/Ems
In einem aktuellen Beschluss hat der BFH klargestellt, dass Deutschland für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen eines ehemaligen Geschäftsführers einer inländischen Komplementär-GmbH kein Besteuerungsrecht hat (BFH 8.11.2010, I R 106/09, BFH/NV 11, 365, Abruf-Nr. 110086). |
Sachverhalt
Der Kläger ist in den USA ansässig. Er war früher Mitunternehmer einer deutschen GmbH & Co. KG und erhält nun für seine ehemalige Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine Pension. Die Kommanditanteile wurden seit seinem Eintritt in den Ruhestand mehrfach veräußert, dabei wurden die Verpflichtungen zur Leistung der Pensionszahlungen von den Erwerbern stets übernommen. Das FA ging bei einer Betriebsprüfung davon aus, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch den Erwerber einen zusätzlichen Kaufpreis für die Übernahme der Kommanditanteile des Klägers darstellte und damit die Pensionen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2, § 24 Nr. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln sind. Nach § 50d Abs. 10 EStG seien diese Vergütungen abkommensrechtlich ausschließlich als Unternehmensgewinne anzusehen, für die Deutschland nach Art. 7 DBA-USA das Besteuerungsrecht hat. Diese Auffassung des FA wurde jetzt vom BFH verworfen.
Anmerkungen
Ein Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus an den Pensionszahlungen besteht nach Auffassung des BFH nicht, weil die Pensionszahlungen abkommensrechtlich als Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA-USA (1989) einzuordnen sind. Danach dürfen sie nur in den USA als Ansässigkeitsstaat des Klägers im Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden. Dabei kommt es nicht nur auf die rechtliche Zuordnung als Sondervergütungen nach § 15 EStG, sondern auf die tatsächliche Zugehörigkeit im Sinne des Abkommens an (s. auch BFH 17.10.07, I R 5/06, BStBl II 09, 356).
Der BFH lehnt auch die vom FA vertretene abkommensrechtliche Umqualifizierung von Sondervergütungen in Unternehmensgewinne nach § 50d Abs. 10 S. 1 EStG ab. Unbeachtlich der vielen Streitigkeiten dieser Steuernorm ist sie in diesem Fall nicht anwendbar. Denn nachträgliche Einkünfte sind aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht im Tatbestand des § 50d Abs. 10 EStG enthalten. Darüber hinaus kann ein ehemaliger Gesellschafter erst gar keine Gewinnanteile in Form von Sondervergütungen beziehen. Dazu muss er im Zahlungszeitpunkt noch Gesellschafter der Personengesellschaft sein. Eine Behandlung der Pensionszahlungen als gewerbliche Einkünfte und die angeordnete abkommensrechtliche Umqualifzierung nach § 50d Abs. 10 EStG scheiden damit aus.
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