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  • 01.04.2005 | Bundesfinanzhof

    Keine Bagatellgrenze in § 8 AStG

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Nachdem der BFH vor kurzem den Begriff der „niedrigen Besteuerung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 AStG konkretisiert hat (BFH 9.7.03, PIStB 04, 3), hat er nunmehr in einer weiteren Entscheidung festgestellt, dass die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 AStG) keine allgemeine prozentuale „Bagatellgrenze“ enthalten. Passive niedrig besteuerte Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften sind deshalb grundsätzlich auch dann hinzu- bzw. zuzurechnen, wenn sie weniger als zehn v.H. der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen (BFH 15.9.04, I R 102-104/03, Abruf-Nr. 050492).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war bis Ende 1991 zu 100 v.H. an einer in der Schweiz ansässigen AG schweizerischen Rechts (Y-AG) beteiligt, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, Herausgabe und Vertrieb von Fachliteratur war. Die Y-AG hielt wiederum alle Anteile an einer weiteren in der Schweiz ansässigen AG schweizerischen Rechts (X-AG), deren Gegenstand u.a. der Betrieb eines Verlags war.  

     

    Das FA vertrat die Ansicht, dass die Y-AG in den Streitjahren 1990 und 1991 neben Einkünften aus aktiver Tätigkeit auch Einkünfte aus passivem Erwerb erzielt habe – nämlich Zinserträge aus umlaufenden Finanzmitteln und Erträge aus Darlehensausreichungen. Diese unterlägen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) und seien dementsprechend gesondert festzustellen (§ 18 AStG). Die Beträge betrugen jeweils weniger als zehn v.H. der gesamten Bruttoerträge der Y-AG. Auch habe die X-AG als Untergesellschaft der Y-AG entsprechende niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte erzielt, die der Y-AG zuzurechnen und gesondert festzustellen seien. Die auf dieser Basis vom FA erlassenen Feststellungsbescheide wurden nach erfolglosem Einspruchsverfahren vom FG München aufgehoben (27.10.03, EFG 04, 317). Auf die Revision des FA hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. 

     

    Anmerkung

    In seiner Entscheidung legt der BFH zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen einer Hinzurechnungsbesteuerung dar: