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  • 01.11.2005 | Bundesfinanzhof

    Erstattung der Kapitalertragsteuer bei zwischengeschalteter ausländischer Basisgesellschaft

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Einer in den Niederlanden ansässigen Holding-Gesellschaft kann die Kapitalertragsteuererstattung (§ 50d Abs. 1 EStG) auch dann nicht als funktionslose Basisgesellschaft (§ 50d Abs. 1 a EStG) versagt werden, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Mit dieser Entscheidung rückt der BFH (31.5.05, I R 74, 88/04, Abruf-Nr. 052518) von seiner früheren Rechtsprechung (BFH 20.3.02, I R 38/00, BStBl II, 819) ab.

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) in den Streitjahren 1994 und 1995 auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG erstattet wird. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holding-Gesellschaft aufgegliedert ist. Die Anteile der Klägerin wurden von einer auf den niederländischen Antillen ansässigen Holding-Gesellschaft gehalten, deren Gesellschafterin wiederum eine auf den Bermudas residierende Muttergesellschaft war. An letzterer waren drei natürliche Personen mit unterschiedlichen Anteilen beteiligt. Die auf den Bermudas residierende Muttergesellschaft war an weiteren niederländischen Tochtergesellschaften und weiteren Gesellschaften in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Ländern beteiligt.  

     

    Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin einer deutschen GmbH sowie zweier weiterer Tochtergesellschaften in Frankreich und den Niederlanden. Diese GmbH schüttete im April 1994 Gewinne aus. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Finanzen (BfF), die Ausschüttung einbehaltener Kapitalertragsteuer von 25 v.H. (§ 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 EStG 1990) auf 5 v.H. der Ausschüttung zu ermäßigen und den Unterschiedsbetrag (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG) zu erstatten. 

     

    Nachdem das BfF Teilerstattungen auf die einbehaltenen Kapitalertragsteuern gewährt hatte, versagte es im Verlauf des anschließenden Einspruchsverfahrens die Erstattungen im vollen Umfang: Für § 50d Abs. 1 a EStG 1990 (in Gestalt des StMBG vom 21.12.93, BGBl I, 2310 jetzt § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. StÄndG 2001) komme es nicht auf die lediglich mittelbar an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen an, sondern nur auf die auf den niederländischen Antillen ansässige Holding-Gesellschaft. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Köln (EFG 04, 1540 bzw. 1848) unter Hinweis auf ein früheres BFH-Urteil (a.a.O.) ab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.  

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