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  • 01.08.2006 | Auslandsentsendung

    Mitarbeiterentsendung nach Hongkong

    von StB Dipl.-Kfm. Albert Ackstaller und RA Rupert Prechtl, LLM

    China hat sich zu einem der größten Absatzmärkte der Welt entwickelt und ist für deutsche Unternehmen zur Nummer eins des asiatischen Exportmarkts aufgestiegen. Vor allem Hongkong genießt als Investitionsstandort nach wie vor einen guten Ruf. Seit dem 1.7.97 ist Hongkong eine Sonderverwaltungsregion der VR China, für die eigene Rechtsvorschriften gelten. Dieser Beitrag stellt die Grundzüge der Einkommensbesteuerung in Hongkong und die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Mitarbeiterentsendung nach Hongkong dar. 

    1. Steuerliche Situation in Hong Kong

    In Hongkong gibt es keine allgemeine Einkommensteuer. Einkünfte müssen einer von drei Steuerarten (Salaries Tax, Profits Tax und Property Tax) zugerechnet werden können, um steuerpflichtiges Einkommen darzustellen. Alle drei Steuerarten werden grundsätzlich getrennt voneinander ermittelt und festgesetzt. Ausnahmsweise kann jedoch eine „Gesamtveranlagung“ beantragt werden. Der Beitrag beschränkt sich im Folgenden für die Mitarbeiterentsendung auf Erläuterungen zur Salaries Tax. 

     

    Beachte: Zins- und Dividendeneinkünfte sind in Hongkong nicht steuerpflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder freien Berufes stehen. Auch gibt es keine Steuer auf Veräußerungsgewinne. 

    2. Salaries Tax

    Die Besteuerung in Hongkong erfolgt nach dem Territorialprinzip. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Arbeitnehmer der Salaries Tax unterliegt, ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Hongkong innehat. Vielmehr ist hierfür entscheidend, ob die Einkünfte des Arbeitnehmers ihren Ursprung in Hongkong haben. 

     

    2.1 Umfang der Steuer