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  • 01.12.2007 | Arbeitnehmerentsendung

    Zu den steuerlichen Besonderheiten bei Nettolohnvereinbarungen

    von Sabine Ziesecke, Berlin

    Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber die Steuern und in der Regel auch die Sozialversicherungsabgaben zusätzlich zum vereinbarten Nettolohn. Die durch den Arbeitgeber getragenen Steuern und Sozialabgaben stellen einen Vorteil dar und sind wiederum steuer- und sozialversicherungspflichtig. Um den richtigen Steuerbetrag zu ermitteln, muss der vereinbarte Nettolohn auf den entsprechenden Bruttolohn hochgerechnet werden. Dieser Beitrag stellt Problemfelder bei Nettolohnvereinbarungen im Falle von internationalen Mitarbeitereinsätzen dar. 

    1. Ausgangslage

    Im Falle einer Auslandsentsendung soll die Höhe der Steuer- und Sozialabgaben im Gastland möglichst nicht die Entscheidung des Arbeitnehmers bezüglich seiner Entsendung beeinflussen. So vereinbart der Arbeitgeber mit dem entsandten Arbeitnehmer oftmals für die Zeit der Entsendung einen festen Nettolohn, welcher sich am heimischen errechneten Nettolohn orientiert. Zusätzlich werden in der Regel noch Zulagen und Sachleistungen netto gewährt.  

     

    Wird kein fester Nettolohn vertraglich vereinbart, kommt als Variante oftmals eine Steuerausgleichsvereinbarung zur Anwendung. Hierbei wird mit Mitarbeiter eine feste einkommensteuerliche Belastung vertraglich zugesichert. Diese Einkommensteuer wird auf Heimatlandbasis errechnet und kann dann von der vereinbarten Vergütung auf monatlicher Basis vom Arbeitgeber einbehalten werden. Der Arbeitgeber übernimmt hingegen die Steuerbelastungen des Mitarbeiters, sofern sie auf Einkünfte und Tatsachen entfallen, die durch die Steuerausgleichsvereinbarung geregelt sind. Es kann auch ein jährlicher Ausgleich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.  

     

    Unterliegt das Gehalt bei der Entsendung eines Mitarbeiters aus dem Ausland nach Deutschland dem deutschen Lohnsteuerabzug, ergeben sich bei einer Nettolohnvereinbarung oder bei einer Steuerausgleichsvereinbarung Besonderheiten hinsichtlich der Gehaltsabrechnung in Deutschland. Bei deren steuerlicher Behandlung vertritt die Finanzverwaltung (OFD Düsseldorf 29.11.05, S. 2367 A - St 22 / St 221; S 2367 - 16 - St 21-K / St 212 -K, DStZ 2006, 84) zum Teil Auffassungen, die aus Sicht des Arbeitgebers nachteilige Auswirkungen haben, so z.B. bei der 

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