Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte – und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär ...
Eine nebenberufliche Dozentin an einer Schule, die auf die Erlangung eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses (Altenpflege) gerichtet ist, ist abhängig beschäftigt, wenn sie als Vertretungskraft für andere ...
Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (BFH 20.12.
Die Vergütungsschuldnerin, also die Person oder Organisation, die das Honorar an die ausländischen Künstler zahlt, ist verpflichtet, die Einkommensteuer nach § 50a Abs. 4 EStG. einzubehalten und an das FA abzuführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ausländischen Künstler eine Gewinnerzielungsabsicht hatten oder nicht (BFH 25.10.23, I R 35/21).
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als ...
Das VG Düsseldorf (8.3.24, 26 K 2364/23, Urteil) hat entschieden, dass Apotheken eines gemeinsamen Betreibers nicht in benachbarten Kreisen liegen müssen. Entscheidend ist stattdessen, dass alle Apotheken von der ...
Was ist ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung, was nicht begünstigte wirtschaftliche Aktivität? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief bietet einen kompakten Überblick über die steuerlichen Spielregeln für gemeinnützige Körperschaften – inklusive praktischer Beispiele und aktueller Rechtsprechung.
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Das Wachstumschancengesetz aus dem Vorjahr wurde am 22.3.24 vom Bundesrat endgültig verabschiedet. Es enthält u.a. eine ganze Reihe an Verbesserungen bei der Geltendmachung betrieblicher Aufwände.