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  • · Fachbeitrag · Eigenverwaltungsverfahren

    Der Arzt unter dem Schutzschild - Neue Gestaltungsmöglichkeiten für insolvente Ärzte

    von RA Philip Christmann, FA f. MedR, www.christmann-law.de, Berlin

    | Seit dem 1.3.12 wurde durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) die Eigenverwaltung als Insolvenzverfahren gestärkt durch die Einführung eines sog. Schutzschirmes ( § 270b InsO ), unter den der Schuldner schlüpfen kann, während er einen Insolvenzplan zur Sanierung ausarbeitet. Nunmehr liegen erste praktische Erfahrungen zu diesem Verfahren vor. |

    1. Übersicht über das Verfahren

    Nach der bisherigen Regelung konnte eine Eigenverwaltung erst im eröffneten Verfahren angeordnet werden, also nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses. Bis dahin war der Schuldner großen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt. Nunmehr wird die Eigenverwaltung auch schon auf die Zeit vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorverlagert. Der Schuldner kann unter einem Schutzschirm in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan erarbeiten. Dabei werden ihm im Verfahren große gestalterische Freiräume zugestanden.

     

    Der Schutzschirm soll dem Schuldner die Sorge nehmen, mit der Insolvenzantragstellung die Kontrolle über sein Unternehmen zu verlieren. Der Schutzschirm dauert bis zu drei Monate. Während dieser Zeit dürfen die Gläubiger nicht vollstrecken und der Schuldner kann mittels Insolvenzgeld (§§ 183 ff. SGB III), das über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erlangt wird, die Bezahlung seiner Arbeitnehmer sicherstellen. Der Schuldner kann auf Antrag vom Insolvenzgericht auch schon während der Schutzschirmphase die Befugnis erhalten, Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270b Abs. 3 S. 2 InsO), d.h., er kann wie ein Insolvenzverwalter Forderungen begründen, die im Insolvenzverfahren vor den anderen Verbindlichkeiten (Insolvenzverbindlichkeiten) befriedigt werden.

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