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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Kein Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei Unfallchirurg mit Teleradiologie

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen (19.10.20, 1 K 292/19, rkr.) sind Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann. |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger erzielte im Streitfall als Oberarzt der Unfallchirurgie Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Er war bei einer Klinik GmbH angestellt mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. In seinem EFH unterhielt er ein Arbeitszimmer. Im Krankenhaus stand dem Arzt ein Arbeitszimmer zur Verfügung. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen war er verpflichtet, am ärztlichen Ruf- und Bereitschaftsdienst seiner Arbeitgeberin teilzunehmen (nachts und an Wochenenden und Feiertagen). Die Arbeitgeberin stellte ihm für die Ableistung der Rufbereitschaftsdienste eine Teleradiologie im Arbeitszimmer seines Einfamilienhauses zur Verfügung. Über eine EDV-Schnittstelle war er in der Lage, radiologische Aufnahmen (Computertomographien [CT] oder Magnetresonanztomografien [MRT]), einzusehen und zu befunden und so Therapieentscheidungen zu treffen und mit den Ärzten und dem medizinischen Personal vor Ort zu besprechen. Vergeblich begehrte er beim FA die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i. H. v. 902 EUR.

    2. Entscheidungsgründe

    Ausgehend vom gesetzlichen Tatbestand des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 HS. 2 EStG verneinte das FG, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der (einzig) ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellt. Der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt seiner beruflichen Betätigung lag in der Klinik. Die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer waren als nur „begleitende, vorbereitende oder nachbereitende Tätigkeiten“ anzusehen. Der Unfallchirurg hatte zwar auf Patientendaten zugreifen, aber keine Untersuchungen vornehmen können. Diese maßgeblichen Tätigkeiten habe er nur in der Klinik verrichten können. Auch der Werbungskostenabzug bis 1.250 EUR (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG) kam nicht in Betracht, weil ihm ein anderer Arbeitsplatz bei seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestanden hatte. Für die Frage, ob dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz für seine Tätigkeit zur Verfügung stehe, könne er sich nicht allein auf die arbeitsvertraglich verpflichtende Ableistung von Rufbereitschaftsdiensten berufen. Entscheidend war für das FG, dass der Schreibtischarbeitsplatz in der Klinik dem Kläger ohne zeitliche oder sachliche Einschränkungen ‒ auch für die Ausübung der Rufbereitschaft ‒ zur Verfügung stand. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers konnte das FG dagegen nicht feststellen.

      

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