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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Die Zulassung kann bereits während des Strafverfahrens entzogen werden

    | Ein zwingender Zusammenhang zwischen strafrechtlichem Ermittlungsverfahren und Zulassungsentziehung besteht weder i. S. einer Vorgreiflichkeit noch i. S. einer rechtlichen Bedeutung. Dies gilt auch für den Ausgang eines Strafverfahrens, bei dem gerade Schuldgesichtspunkte bedeutsam sind. Im Zulassungsentziehungsverfahren kommt es nur auf eine objektive Pflichtverletzung, nicht aber auf ein Verschulden an (SG Marburg 7.9.16, S 12 KA 179/16). |

     

    Streitig zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung, insbesondere wegen des fehlerhaften Abrechnungsverhaltens. Rechtsgrundlage hierfür ist § 95 Abs. 6 SGB V i. V. mit § 27 Ärzte-ZV.

     

    Die Zulassungsgremien können vor einer Zulassungsentziehung den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abwarten - müssen das aber nicht. Die lange Dauer eines Strafverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zulassungsentziehung in der Sache. Sozialgerichte dürfen bei ihrer Feststellung, ob der Arzt sich als ungeeignet erwiesen hat, vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten. Dagegen kann die Höhe der Strafe für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung bereits deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die dem verloren gegangenen Vertrauen in die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Pflichten Rechnung trägt und der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient.

     

    Die Höhe der Strafe kann daher allenfalls Hinweise für die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung geben. Letztlich ist aber auch diese Frage von den Zulassungsgremien und den Gerichten eigenständig zu beurteilen. Im Übrigen kann ein geringeres Strafmaß, dem ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Strafprozess zugrunde liegt, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, wenn sich dieses Verhalten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht fortsetzt und wenn die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens auch aufgrund der fehlenden Einsicht des Arztes in sein Fehlverhalten nicht gestellt werden kann (s. BSG 2.4.14, B 6 KA 58/13 B, Rz. 14 ff., Beschluss, m. w. N.).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einem Verdacht auf Abrechnungsbetrügereien ist eine Übermittlung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 2 S. 1 EGGVG bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage rechtmäßig. Die Verwendung der übermittelten Daten im Zulassungsentziehungsverfahren kann somit zulässig sein (vgl. BSG 9.4.08, B 6 KA 18/07, Rz. 9 ff., Beschluss). Soweit sich die Zulassungsgremien auf Erkenntnisse eines Strafverfahrens stützen, müssen sie eine eigene Bewertung des Sachverhalts und der Pflichtverletzung vornehmen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 116 | ID 44597724

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