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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Aktuelle Vorgaben des EuGH zu heilberuflichen Praxisgemeinschaften

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Der EuGH (4.5.17, C-274/15 ) rügt in einem Fall aus Luxemburg die zu großzügige Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Dabei geht es um die Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die von Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden. Doch auch das deutsche Umsatzsteuerrecht könnte hier zu großzügig sein. Betroffen wären im Heilberufe-Bereich z. B. Praxis- und Apparategemeinschaften. |

    1. Grundsätzliches zur Praxisgemeinschaft

    Schließen sich Heilberufler zusammen, um sich Kosten zu teilen, entsteht eine Praxisgemeinschaft. Sie mieten z. B. gemeinschaftlich Räume und stellen Personal ein. Eine Praxisgemeinschaft ist also keine reine Innengesellschaft, da sie Vertragspartner des Vermieters wird und als Arbeitgeber auftritt. Die Kosten werden für jeden Heilberufler möglichst genau ermittelt und von ihm der Praxisgemeinschaft erstattet.

     

    Die Praxisgemeinschaft erbringt durch die Überlassung der Räume und des Personals eine sonstige Leistung gegenüber ihren Mitgliedern. Es besteht ein Leistungsaustausch. Dieser ist jedoch über § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG steuerbefreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: